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Registrierkassenpflicht – VfGH prüft Verhältnismäßigkeit

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat sich in einer öffentlichen Verhandlung mit der seit 1. Jänner 2016 geltenden Registrierkassenpflicht befasst. Mehrere Unternehmer haben die Aufhebung des Paragraphen 131 b Bundesabgabenordnung (BAO) beantragt, weil sie den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig halten.

Seit 1. Jänner sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, wovon mindestens 7.500 Euro in bar kassiert werden, verpflichtet, eine elektronische Registrierkasse zu verwenden und den Kunden für jeden Kauf einen Beleg zu geben, den diese bis vors Geschäft aufbewahren müssen. Bisher galt eine Umsatzgrenze von 150.000 Euro, ab der eine Registrierkasse – nicht unbedingt eine elektronische – verwendet werden musste.

Eine Entscheidung des VfGH wird noch im März erwartet. Der VfGH werde das Gesetz nicht aufheben, erklärte der Geschäftsführer der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer, Rene Tritscher, sondern lediglich die Verfassungskonformität oder – nichtkonformität feststellen und dem Gesetzgeber gegebenenfalls eine Frist zur Änderung der beanstandeten Bestimmungen setzen.

Die nun geltenden Umsatzgrenzen seien unverhältnismäßig, kritisiert Tritscher. Erklärtes Ziel der Regierung sei es ja, mit der Registrierkassenpflicht die Steuerhinterziehung zu bekämpfen – allerdings bestehe eine Umsatzsteuer-Pflicht erst ab 30.000 Euro Jahresumsatz und die Einkommensteuerpflicht komme erst ab einem Gewinn von 11.000 Euro zum Tragen, sagte Tritscher zur APA. „Wenn ein Unternehmen keine Umsatzsteuer schuldet und die Einkommensteuerpflicht seiner Gewinne fraglich ist, dann sind die Anschaffungskosten und anschließenden Servicekosten der Registrierkassen unverhältnismäßig.“ Eine mobile Registrierkasse könne etwa 3.000 Euro kosten.

Konkret befasst sich der VfGH mit dem Antrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei. Sie werden von der Rechtsanwältin Veronika Cortolezis vertreten. Sie argumentierte bei der Verhandlung, dass durch die elektronischen Registrierkassen zwar erfasste Umsätze nachträglich schwer zu manipulieren seien, allerdings könne durch die Kassen nicht verhindert werden, dass Umsätze gar nicht erfasst werden.

Außer den ihrer Ansicht nach zu niedrig angesetzten Umsatzgrenzen stößt sich Cortolezis auch daran, dass – anders als Banküberweisungen – mit Bankomat- oder Kreditkarte bezahlte Einkäufe ebenfalls als Barumsätze gelten. Da diese Umsätze ohnehin auf dem Konto des Unternehmers verbucht würden, sei eine Manipulation nicht möglich und eine zusätzliche Erfassung mittels Registrierkasse unnötig. Die Registrierkassenpflicht sei nicht nur unverhältnismäßig, sondern auch ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung, argumentieren die Antragsteller.

Für eine längere Diskussion sorgte die von den Verfassungsrichtern in Richtung der Regierungsvertreter vorgebrachte Anmerkung, dass im Gesetz nicht klar genug formuliert sei, dass für die Registrierkassenpflicht die Umsätze des Jahres 2015 ausschlaggebend sein sollen. Josef Bauer vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes gab zu bedenken, dass es der Gesetzgeber ja auch in der Hand gehabt hätte, für alle Umsätze eine Registrierkassenpflicht vorzusehen – dann gäbe es diese Diskussion nicht. Dass man sich entschieden habe, kleinere Umsätze außer Acht zu lassen, werde nun zu Lasten des Gesetzgebers ausgelegt.

Alfred Hacker als Vertreter des Finanzministeriums begründete die Tatsache, dass man die Umsatzgrenze bei 15.000 und nicht erst bei 30.000 Euro angesetzt hat, damit, dass viele Unternehmen, die nach eigenen Angaben weniger als 30.000 Euro Umsatz machen, in Wahrheit darüber lägen.

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