Fast 30 Jahre lang hat die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG den Rahmen gesetzt – und fast 30 Jahre lang haben 27 nationale Gesetzgeber daraus 27 verschiedene Regelwerke gemacht. Damit ist es vorbei. Die neue Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR, Verordnung EU 2025/40) ist eine Verordnung, keine Richtlinie. Sie trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 direkt in jedem Mitgliedstaat – in Wien genauso wie in Warschau oder Lissabon.

Für die Fleischbranche ist das kein abstraktes Brüsseler Regulierungsprojekt. Es geht um die Folie auf der Vakuumverpackung, um den Karton im Kühlhaus, um die Kiste, mit der das Kalbfleisch von Salzburg nach München fährt, und um das Papier, in das der Aufschnitt an der Theke eingeschlagen wird. Betroffen sind Schlachthöfe, Verarbeitungsbetriebe, Fleischhändler, Würstelproduzenten – und ja, auch der Fleischermeister mit fünf Mitarbeitern, auch wenn für ihn einige Erleichterungen gelten.

Die gute Nachricht: Die härtesten Anforderungen (Recyclingpflicht für alle Verpackungen, Rezyklatquoten, Mehrwegpflicht für Transportverpackungen) greifen erst ab 2030. Die schlechte: Wer erst 2029 mit dem Testen beginnt, wird die Frist nicht schaffen. Shelf-Life-Tests für neue Verpackungsmaterialien brauchen Monate. Maschinenumstellungen auch. Und die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen gelten bereits ab August 2026 – also in wenigen Monaten.

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Was wann gilt: Die Fristen im Überblick

Die PPWR führt ihre Pflichten in mehreren Wellen ein. Das ist kein Zugeständnis, sondern eine Notwendigkeit – viele der technischen Detailregelungen (etwa zur Recyclingfähigkeit) werden erst in delegierten Rechtsakten der EU-Kommission bis 2028 konkretisiert. Was aber bereits jetzt feststeht:

Ab 12. August 2026

  • PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen: max. 50 mg/kg Gesamtfluorgehalt
  • Schwermetallgrenzen in allen Verpackungsmaterialien: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen max. 100 mg/kg
  • Konformitätsbewertungsverfahren verpflichtend: für jede Verpackungsart muss eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorliegen
  • Kennzeichnung: Identifikationsmerkmal (Chargen- oder Seriennummer) und Erzeugerdaten (Name, Anschrift, Kontakt) müssen auf der Verpackung angebracht sein – alternativ per QR-Code
  • Hinweispflichten gegenüber Endabnehmern zur Abfallvermeidung und Wiederbefüllung
  • Wiederverwendungssysteme: Wer wiederverwendbare Verpackungen einsetzt, muss an einem offiziellen Rückführsystem teilnehmen

Ab 12. Februar 2028

  • Kaffee- und Teekapseln sowie Aufkleber auf Obst und Gemüse müssen kompostierbar sein
  • Harmonisierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung auf allen Verpackungen verpflichtend

Ab 1. Jänner 2029

  • Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (bis 3 Liter) und Metallbehälter müssen eingerichtet sein

Ab 1. Jänner 2030

  • Recyclingpflicht für alle Verpackungen: mind. 70 % recyclingorientierte Gestaltung (Leistungsstufe C)
  • Rezyklatquoten in Kunststoffverpackungen: 30 % bei kontaktempfindlichem PET, 10 % bei anderen Lebensmittelkontaktkunststoffen, 35 % bei nicht lebensmittelkontaktempfindlichen Kunststoffverpackungen
  • Mehrwegpflicht B2B: 100 % für Transportverpackungen zwischen Unternehmensstandorten (eigene, verbundene und Partnerunternehmen, EU-weit)
  • 40 % Mehrwegquote für Verkaufs- und Transportverpackungen, die auch an Endkunden gehen (B2C)
  • Leerraum: max. 50 % in Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen
  • Verpackungsminimierung verpflichtend; Verbot bestimmter Einwegformate (z. B. Einweg-Umverpackungsfolien aus Kunststoff)

Ab 2035 und 2040

  • Erhöhte Recyclinganforderungen (Leistungsstufe B ab 2038, Stufe A ab 2035 für Großmaßstäblichkeit)
  • Erhöhte Rezyklatquoten (Stufe 2): 50 % bei kontaktempfindlichem PET, 25 % bei anderen Lebensmittelkontaktkunststoffen
    Mehrwegquote B2C steigt auf 70 %

PFAS: Das dringlichste Problem

Wer in der Fleischbranche noch fettabweisend beschichtetes Metzgereipapier, PFAS-haltige Folien oder entsprechend behandelte Einwickelpapiere für Aufschnitt verwendet, muss jetzt handeln. Ab dem 12. August 2026 gelten für alle Lebensmittelverpackungen harte Grenzwerte für Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS):

  • Max. 25 ppb für gezielt analysierte PFAS (ohne polymere PFAS)
  • Max. 250 ppb für die Summe der gezielt analysierten PFAS
  • Max. 50 mg/kg für PFAS gesamt (inklusive polymere PFAS) – bei Überschreitung muss der Gehalt nachgewiesen werden

Die PPWR unterscheidet dabei nicht zwischen absichtlich zugefügten und unbeabsichtigt vorhandenen PFAS. Beide fallen unter die Beschränkung. Das ist der entscheidende Punkt, den viele Betriebe noch nicht auf dem Schirm haben: Nicht nur der Einsatz von PFAS-Produkten ist verboten – auch Kontaminationen aus der Produktion können zur Überschreitung führen.

Lieferanten von Verpackungsmaterialien sind nach Artikel 16 PPWR verpflichtet, dem Erzeuger alle notwendigen Materialdaten bereitzustellen. Das sollte schriftlich eingefordert und vertraglich abgesichert werden – denn ohne diese Daten ist die Konformitätserklärung nicht möglich.

Von der Verbundfolie zum Monomaterial

Das ist die technisch aufwendigste Aufgabe der kommenden Jahre. Fast alle Fleischverpackungen arbeiten heute mit Multilayer-Verbundfolien: verschiedene Kunststoffschichten kombiniert mit Aluminium- oder Metallisierungsschichten, weil erst diese Kombination gleichzeitig Sauerstoffbarriere, Siegelfähigkeit und Druckqualität liefert. Das Problem: Solche Verbundfolien sind praktisch nicht recyclingfähig. Ab 2030 muss aber jede Verpackung recyclingfähig sein.

Eine Verpackung gilt als Monomaterial – und damit grundsätzlich als recyclingfähig –, wenn Fremdmaterialien (z. B. Barriereschichten) weniger als 5 % des Gesamtgewichts der Verpackungseinheit ausmachen. Innerhalb einer Polymerfamilie zählen verschiedene Varianten als dasselbe Material: LDPE, LLDPE und HDPE sind rechtlich alle “PE” – das beeinflusst den Monomaterial-Status nicht negativ. Erst wenn grundsätzlich verschiedene Polymerfamilien (PP + PE + Aluminiumfolie) kombiniert werden und zusammen über 5 % liegen, entsteht eine Verbundverpackung im Sinne der PPWR.

PET, PP oder PE – was kommt in Frage?

PET hat einen entscheidenden regulatorischen Vorteil: Es ist derzeit das einzige Kunststoffmaterial, für das recycelte Post-Consumer-Materialien im direkten Lebensmittelkontakt bereits eine EU-Zulassung haben (Verordnung EU 2022/1616). Das bedeutet: Die ab 2030 vorgeschriebene Rezyklatquote von 30 % lässt sich mit PET rechtssicher erfüllen. Bei PE oder PP fehlt diese Zulassung für Rezyklate im Lebensmittelkontakt bislang. Mono-PET eignet sich vor allem für formstabile Trays und Bodenschalen.

Mono-PP und Mono-PE kommen vorrangig für flexible Deckel- und Schlauchfolien in Frage. Die fehlende Sauerstoffbarriere kann durch hauchdünne Beschichtungen (z. B. EVOH-Einlage oder SiO²-Bedampfung) ausgeglichen werden – solange diese Schichten unter der 5-%-Grenze bleiben, bleibt der Monomaterial-Status erhalten.

Das klingt nach einem einfachen Materialtausch. Ist es nicht. Monomaterialien verhalten sich auf bestehenden Verpackungsmaschinen anders als Verbundfolien: Siegeltemperatur, Siegeldruck und Siegelzeit müssen neu eingestellt werden. Ohne Anpassung entstehen undichte Verpackungen und hoher Ausschuss. Dazu kommt die Barrierefrage: Rezyklate können Geruchs- oder Aromastoffe enthalten und bei leicht verderblichen Produkten wie Frischfleisch oder Wurst die Haltbarkeit verkürzen. Shelf-Life-Tests müssen jetzt beginnen, nicht 2029.

Als technologisch besonders geeignet für die Umstellung gilt das Ultraschallsiegeln: Es bringt die Wärme punktgenau an die Siegelnaht, ist materialschonend und verträgt sich gut mit den mechanischen Eigenschaften von Monomaterialien.

Rezyklatpflicht: Was ab 2030 in der Verpackung stecken muss

Ab dem 1. Jänner 2030 gilt für Kunststoffverpackungen ein Mindestanteil an Post-Consumer-Rezyklaten (PCR) nach Stufe 1:

  • Kontaktempfindliche Verpackungen mit PET (ohne Einweggetränkeflaschen): 30 %
  • Kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffen (ohne PET, ohne Einweggetränkeflaschen): 10 %
  • Andere Kunststoffverpackungen (nicht lebensmittelkontaktempfindlich): 35 %
  • Ab 2040 steigen diese Quoten auf Stufe 2: 50 % bei kontaktempfindlichem PET, 25 % bei anderen Lebensmittelkontaktkunststoffen.

Der Nachweis muss in der technischen Dokumentation enthalten sein. Lieferanten sind verpflichtet, die entsprechenden Materialdaten – aufgeschlüsselt nach Verpackungstyp und Fertigungsanlage – zur Verfügung zu stellen. Einkaufsabteilungen sollten das jetzt vertraglich absichern.

Mehrweg im B2B-Transport: 100 Prozent ab 2030

Für die Lieferkette zwischen Schlachthof, Zerlegebetrieb, Verarbeiter und Handel ändert sich die Logistik grundlegend. Die PPWR schreibt ab 1. Jänner 2030 vor:

  • 100 % Mehrwegquote für Transportverpackungen (Paletten, Kunststoffkisten, KLTs, E2-Kisten, Umreifungsbänder), die zwischen Standorten desselben Unternehmens, verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen EU-weit bewegt werden
  • 100 % Mehrwegquote für B2B-Transportverpackungen zu anderen Unternehmen im eigenen Land
  • 40 % Mehrwegquote für Verpackungen, die auch an Endkunden gehen (B2C) – steigt bis 2040 auf 70 %

Die Einwegkiste im Fleischergroßhandel hat damit ab 2030 ausgedient. Mehrwegsysteme brauchen aber digitale Infrastruktur: Tracking via QR-Code, Dokumentation der Umläufe, Rückführungslogistik. Ohne Nachweis ist keine Konformität möglich.

Ausnahmen gelten für Kartonkisten (ausdrücklich ausgenommen), flexible Verpackungen im direkten Lebensmittelkontakt (z. B. Schlauchbeutel für Frischfleisch im B2B-Transport), Gefahrguttransporte sowie Kleinstunternehmen und Betriebe, die unter 1.000 kg Verpackungsmaterial pro Jahr in einem Land in Verkehr bringen.

Leerraum und Mogelpackungen

Ab 2030 darf der Leerraumanteil in Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen maximal 50 Prozent betragen – und als Leerraum gilt auch Raum, der mit Füllmaterial (Papier, Luftpolster, Styropor-Chips) befüllt ist. Fleischprodukte in überdimensionierten Kartons versenden wird damit teuer im doppelten Sinn: regulatorisch und über die EPR-Gebühren.

Gleichzeitig werden Verpackungen verboten, die durch Doppelwände, falsche Böden oder zusätzliche Schichten mehr Inhalt vortäuschen, als tatsächlich vorhanden ist. Für die Fleischbranche ist das weniger relevant als für andere Sektoren – aber wer Geschenkverpackungen oder Präsentboxen produziert, sollte das auf dem Schirm haben.

Konformitätsbewertung: Die neue Dokumentationspflicht

Ab 12. August 2026 muss der Erzeuger – also derjenige, der Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen auf den Markt bringt – für jede Verpackungsart ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Die technische Dokumentation ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Was darin enthalten sein muss: Materialzusammensetzung, PFAS-Nachweis, Rezyklatanteil, Recyclingfähigkeitsbewertung, Minimierungsnachweis. Transportverpackungen brauchen eine eigene Bewertung – es gibt keine Pauschalausnahme für Paletten oder Kisten.

Und das Wesentliche: Das ist kein einmaliger Aufwand. Das Konformitätsbewertungsverfahren ist ein laufender Prozess, der bei jedem Materialwechsel, jedem neuen Lieferanten und jeder Änderung der Produktionsprozesse neu durchlaufen werden muss – mindestens aber jährlich aktualisiert werden sollte.

EPR: Registrierung und Öko-Gebühren

Bis spätestens August 2027 müssen alle Hersteller in einem nationalen Verpackungsregister registriert sein. In Österreich läuft das über die bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme – wer also bereits bei der ARA registriert ist, hat den Grundstein gelegt. Neu ist, dass die Entsorgungsgebühren (EPR-Tarife) künftig nach der Recyclingfähigkeit der Verpackung gestaffelt werden: Je schlechter die Recyclingbewertung, desto höher die Gebühr. Das ist ein direkter finanzieller Anreiz zur Materialumstellung – auch für kleinere Betriebe.

Erstmalige Mengenmeldungen nach dem harmonisierten System müssen bis 1. Juni 2029 für das Vorjahr abgegeben werden.

Was Betriebe jetzt konkret tun sollten

Sechs Punkte, die sich nicht aufschieben lassen:

  • PFAS-Check sofort: Welche Verpackungen, Papiere und Folien enthalten PFAS? Lieferanten schriftlich nach Nachweisen befragen. Das Zeitfenster bis August 2026 ist eng.
  • Verbundfolien inventarisieren: Welche Multilayer-Folien sind im Einsatz, welche sind nicht recyclingfähig? Monomaterial-Alternativen evaluieren, Shelf-Life-Tests starten.
  • Konformitätssystem aufbauen: Für jede Verpackungsart eine technische Dokumentation anlegen. Lieferantenverträge auf Informationspflichten prüfen und anpassen.
  • Mehrwegsystem planen: Welche Transportverpackungen fallen unter die 100-Prozent-Pflicht ab 2030? Gibt es bereits Rückführungslogistik? Digitales Tracking evaluieren.
  • EPR-Registrierung prüfen: Ist das Unternehmen korrekt bei einem zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem registriert? Welche Verpackungsmengen werden gemeldet – vollständig?
  • Leerraum analysieren: Sind die verwendeten Kartonagen und Kisten am tatsächlichen Produktvolumen orientiert? Wo besteht Anpassungsbedarf vor 2030?

Offizielle Dokumente zum Download

Fleisch & Co stellt die wichtigsten Dokumente zur PPWR als Download zur Verfügung: