Das Gericht befasste sich mit dem Antrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei. Sie hielten den durch die Registrierkassen verursachten Aufwand für unverhältnismäßig hoch und damit verfassungswidrig. Der VfGH entschied dagegen.
Die Registrierkassenpflicht ergebe sich nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, so der VfGH. Das Überschreiten gewisser Umsatzgrenzen im Jahr 2015 spiele keine Rolle. Eine “Rückwirkung” gebe es nicht, so das Gericht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 sei für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Sie wirke dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016.
Kläger sehen Teilerfolg
Die Anwältin Veronika Cortolezis, die die Registrierkassenpflicht im Auftrag einer nebenberuflichen Schmuckdesignerin, eines Taxiunternehmers und einer Tischlerei zu Fall bringen wollte, sieht im VfGH-Urteil immerhin einen “Teilerfolg, den wir vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen erzielt haben”.
Weil die Verfassungsrichter entschieden haben, dass für die Frage, ob jemand eine Registrierkasse führen muss, nicht die Umsätze des Jahres 2015 rückwirkend herangezogen werden dürfen, hätten die Unternehmer nun mehr Handlungsspielraum, sagte Cortolezis. „Für eine meiner Mandanten ist es ein Teilerfolg, weil sie ihr Zahlungssystem umstellen kann.“
Anders als Bankomat- oder Kreditkarten-Zahlungen gelten nämlich Banküberweisungen nicht als Barzahlungen – Kleinunternehmen, die ihren Kunden mehr als bisher per Banküberweisung bezahlen lassen, können so unter der Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bleiben. Erfasst werden von der Regelung Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro, wovon mindestens 7.500 Euro in bar kassiert werden müssen. „Allerdings ist mit der Bezahlung per Banküberweisung für die Unternehmen ein höheres Eintreibungsrisiko verbunden als bei der Bankomatzahlung“, sagte Cortolezis.