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Volle Transparenz

EU-weit treten ab 01.04.2015 neue Kennzeichnungsregeln für die Herkunft von Frischfleisch in Kraft.

Die neuen Kennzeichnungsregeln für die Herkunft von Frischefleisch gelten für frisches, gekühltes und gefrorenes Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch. Die Bezeichnungen „aufgezogen in“ sowie „geschlachtet in“ werden damit verpflichtend. Die Auslobung des Ursprungslandes erfolgt auf freiwilliger Basis, ist allerdings nur zulässig, wenn das Tier dort geboren, gemästet und geschlachtet wurde. Für die österreichischen Bauernvertreter ist dies ein wichtiger Schritt zu „mehr Transparenz“ in der Lebensmittelkennzeichnung. Da die neue Regelung für alle Vertriebsschienen gilt, also auch für den Fleischeinkauf in der Gastronomie, könnte sie als Basis für eine klare Kennzeichnung im Gastro-Bereich herangezogen werden, fordert der Präsident der Landwirtschaftskammer Österreich, Hermann Schultes, „rasch den Gästen in unseren Restaurants, öffentlichen Verpflegungen oder Kantinen ganz klar zu sagen, woher das Fleisch oder die Eier auf der Speisekarte stammen“. Den nationalen Spielraum dazu bietet die Verbraucherinformationsverordnung.


Mehr Klarheit ebenso bei Milch- und Fleischprodukten notwendig

Den Forderungen schließt sich die Arbeitsgemeinschaft der Österreichischen Bäuerinnen an, die seit vielen Jahren gezielt den Kontakt zu den Verbrauchern sucht, um diese über die Produktionsweise in der heimischen Landwirtschaft zu informieren und ihnen einen Einblick zu geben, „was alles mit einem guten Produkt zusammenhängt“. Daher setzen sie sich verstärkt für Klarheit sowie Sicherheit vor Täuschungen bei Lebensmitteln ein. „Die bestehenden Regeln gegen Täuschungsschutz müssen lückenlos umgesetzt werden. Nur so ist zu verhindern, dass die Konsumenten weiterhin Produkte unter der Bezeichnung ‚Bauer‘ ohne konkreten Bezug zum Bauernhof in den Regalen finden“, forderte die ARGE-Vorsitzende, Bundesbäuerin Andrea Schwarzmann, den nationalen Vollzug und eine verstärkte Kontrolle der bestehenden Täuschungsregeln. AIZ

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