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Seit 12. August 2026 gelten die ersten verpflichtenden Vorgaben der neuen EU-Verpackungsverordnung PPWR. Für Fleischereien, Schlacht- und Zerlegebetriebe, Direktvermarkter und Lebensmittelhersteller geht es dabei längst nicht nur um weniger Kunststoff. Neue Stoffgrenzwerte, Konformitätsnachweise, Kennzeichnungspflichten und eine völlig neue Rollenverteilung entlang der Verpackungskette sorgen für Handlungsbedarf. Besonders heikel: Welche Pflichten einen Betrieb tatsächlich treffen, hängt davon ab, ob er rechtlich als Erzeuger, Importeur, Lieferant oder Vertreiber einer Verpackung gilt.

Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, ist das neue einheitliche EU-Regelwerk für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ist bereits seit Februar 2025 in Kraft, seit 12. August 2026 werden nun erste wesentliche Bestimmungen verpflichtend angewendet.

Für Lebensmittelbetriebe beginnt damit eine mehrjährige Umstellung. Denn die PPWR bringt nicht nur neue Anforderungen an Materialien und Recyclingfähigkeit. Sie ordnet auch Verantwortlichkeiten neu. Die Wirtschaftskammer Österreich spricht von einer grundlegenden Neuordnung der Rollen und Pflichten entlang der gesamten verpackungsrechtlichen Wertschöpfungskette.

PPWR: Für Fleischereien entscheidet zuerst die eigene Rolle

Die wichtigste Frage lautet deshalb nicht: Welche Verpackung verwende ich? Sondern zunächst: Welche rechtliche Rolle habe ich bei dieser Verpackung?

Die PPWR unterscheidet unter anderem zwischen Erzeugern, Importeuren, Vertreibern, Lieferanten und Herstellern. An jede dieser Rollen sind unterschiedliche Verpflichtungen geknüpft.

Als Erzeuger gilt grundsätzlich, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke selbst herstellt beziehungsweise entwickeln oder herstellen lässt. Genau den Erzeuger trifft in weiterer Folge auch die Pflicht, für die betreffende Verpackung ein Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen und eine EU-Konformitätserklärung zu erstellen.

Für das Fleischer-Handwerk ist diese Unterscheidung entscheidend. Eine Fleischerei, die Standardverpackungen fertig einkauft, befindet sich unter Umständen in einer anderen rechtlichen Position als ein Betrieb, der Verpackungen speziell unter seiner Marke produzieren lässt oder verschiedene Verpackungskomponenten selbst zu einer fertigen Verkaufseinheit zusammensetzt.

Fleischschale, Vakuumbeutel oder Tragetasche: Die PPWR gilt sehr breit

Der Verpackungsbegriff der neuen EU-Verordnung ist umfassend. Erfasst sind grundsätzlich alle Verpackungen, die auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob sie leer oder bereits befüllt sind, aus welchem Material sie bestehen oder ob sie innerhalb beziehungsweise außerhalb der EU produziert wurden.

Für einen Fleischbetrieb kann das unter anderem Verkaufsverpackungen, Transportverpackungen, Serviceverpackungen, Versandkartons, Folien, Beutel, Etiketten, Verschlüsse und Take-away-Verpackungen betreffen.

Als Serviceverpackungen gelten beispielsweise Verpackungen, die direkt an der Verkaufsstelle mit Ware befüllt werden. Im Lebensmittelbereich relevant sind zudem sogenannte Verpackungen zum Mitnehmen: etwa Behältnisse für fertig zubereitete Speisen, die direkt zum Transport und zum Verzehr an einem anderen Ort vorgesehen sind.

Die vollständige Systematik der Verpackungsarten erläutert die WKO in ihrer aktuellen PPWR-Übersicht.

PFAS-Grenzwerte gelten seit 12. August für Lebensmittelverpackungen

Für die Fleisch- und Lebensmittelwirtschaft besonders relevant sind die neuen stofflichen Anforderungen. Seit 12. August müssen Erzeuger bei neu in Verkehr gebrachten Verpackungen unter anderem die Vorgaben des Artikels 5 der PPWR berücksichtigen.

Dazu gehört zunächst ein Summengrenzwert von 100 Milligramm pro Kilogramm für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom.

Zusätzlich gelten für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt neue Grenzwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen, kurz PFAS. Für gezielt analysierte PFAS ohne polymere PFAS gilt ein Wert von 25 ppb, für die Summe dieser PFAS 250 ppb. Für PFAS einschließlich polymerer PFAS gilt ein Grenzwert von 50 ppm.

Gerade für Fleischschalen, beschichtete Papiere, Take-away-Verpackungen oder andere Materialien mit direktem Lebensmittelkontakt ist deshalb wichtig, dass Betriebe ihre Lieferanten einbeziehen und klären, ob die eingesetzten Verpackungen den neuen Anforderungen entsprechen.

Wer Erzeuger ist, braucht eine Konformitätsbewertung

Für Erzeuger von Verpackungen reicht es nicht aus, sich auf eine allgemeine Herstellerangabe zu verlassen. Sie dürfen grundsätzlich nur Verpackungen in Verkehr bringen, die den jeweils geltenden Anforderungen der PPWR entsprechen.

Dafür muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und technisch dokumentiert werden. Die Anforderungen dafür sind in Anhang VII der PPWR geregelt.

Kommt der Erzeuger zu dem Ergebnis, dass die Verpackung den Vorgaben entspricht, stellt er eine EU-Konformitätserklärung aus. Das Muster dafür findet sich in Anhang VIII der EU-Verpackungsverordnung.

Für Fleischereien wird deshalb besonders wichtig, zu unterscheiden, ob sie tatsächlich selbst als Erzeuger einer Verpackung gelten oder lediglich als Vertreiber auftreten.

Was Verpackungslieferanten jetzt liefern müssen

Eine zentrale Rolle bekommen auch die Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterialien. Sie müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Konformität der Verpackung mit der PPWR nachzuweisen.

Dabei geht es laut WKO ausdrücklich um technische Daten, nicht automatisch um eine fertige Konformitätserklärung des Lieferanten.

Für Fleischbetriebe bedeutet das ganz praktisch: Wer Verpackungen zukauft, sollte mit seinem Lieferanten klären, ob die notwendigen technischen Informationen zu Materialzusammensetzung, Stoffgrenzwerten und weiteren relevanten Anforderungen verfügbar sind.

Gerade bei Lebensmittelkontaktmaterialien können zusätzlich weitere unionsrechtliche Dokumentationspflichten gelten.

Neue Kennzeichnungspflichten für Erzeuger

Seit 12. August treffen Erzeuger außerdem neue Identifikations- und Kennzeichnungspflichten. Verpackungen müssen grundsätzlich eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation tragen.

Darüber hinaus muss der Erzeuger seinen Namen und seine Postanschrift sowie gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmöglichkeiten angeben.

Das kann beispielsweise über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger erfolgen. Die Informationen können aber auch direkt auf die Verpackung gedruckt oder über ein Etikett angebracht werden. Ist das aufgrund der Art oder Größe der Verpackung nicht möglich, können die Angaben den beigefügten Unterlagen zu entnehmen sein.

Vertreiber müssen Verpackungen ebenfalls kontrollieren

Auch wer rechtlich lediglich Vertreiber ist, kann die PPWR nicht ignorieren. Vertreiber müssen die Anforderungen der Verordnung mit entsprechender Sorgfalt berücksichtigen.

Sie müssen sich insbesondere vergewissern, dass Erzeuger und gegebenenfalls Importeure ihren Identifikations- und Kennzeichnungspflichten nachgekommen sind.

Damit wandert ein Teil der Verantwortung entlang der gesamten Lieferkette. Für Fleischereien, die verpackte Waren zukaufen oder Verpackungen im Verkauf verwenden, wird es deshalb zunehmend wichtig, zu wissen, von wem eine Verpackung stammt und welche Nachweise vorhanden sind.

Kleinstunternehmen haben Erleichterungen, aber keine vollständige Ausnahme

Für viele handwerkliche Fleischereien besonders relevant ist die Sonderregelung für Kleinstunternehmen. Als solche gelten Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und weniger als zwei Millionen Euro Umsatz beziehungsweise Bilanzsumme.

Für diese Betriebe sieht die PPWR verschiedene Erleichterungen und Ausnahmen vor. Eine vollständige Befreiung von allen Pflichten bedeutet das allerdings nicht. In vielen Fällen treffen Kleinstunternehmen zumindest die Verpflichtungen eines Vertreibers.

Die WKO empfiehlt deshalb ausdrücklich, vorgelagerte Lieferanten über den eigenen Status als Kleinstunternehmen zu informieren, damit klar ist, wer in der Lieferkette die Rolle und Verpflichtungen des Erzeugers übernimmt.

Bei selbst zusammengestellten Verpackungen wird es heikel

Besonders relevant für Lebensmittelhandwerker ist der Fall, dass eine fertige Verkaufsverpackung erst im eigenen Betrieb entsteht.

Kauft ein Kleinstunternehmen beispielsweise mehrere einzelne Komponenten einer Verpackung ein und setzt diese beim Befüllen zu einer fertigen Verkaufseinheit zusammen, kann die Kleinstunternehmer-Ausnahme laut aktueller Einschätzung der WKO nicht greifen.

Als Beispiele nennt die Kammer Kombinationen wie Behälter, Deckel, Dichtungsring oder Sackerl, Klammer, Masche und Markenetikett. Entsteht die finale Verkaufseinheit erst durch Zusammensetzen oder Befüllen im Betrieb, kann dieser Betrieb zum originären Erzeuger der Verkaufsverpackung werden.

Anders kann die Situation aussehen, wenn eine bereits fertige leere Verkaufsverpackung innerhalb der EU eingekauft und lediglich befüllt oder nachträglich mit dem eigenen Markennamen versehen wird. Gerade diese Abgrenzungen zeigen, wie komplex die praktische Umsetzung der PPWR derzeit ist.

Lagerware vor dem 12. August genießt Bestandsschutz

Wichtig für bestehende Warenbestände: Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, sind von den nun erstmals geltenden Verpflichtungen grundsätzlich ausgenommen.

Das betrifft beispielsweise bereits bei Vertreibern vorhandene Lagerbestände.

Entscheidend ist allerdings der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Ein bloßer Einkauf oder das Lagern von Verpackungsmaterial muss daher im konkreten Fall rechtlich von der tatsächlichen Bereitstellung am Markt unterschieden werden.

Österreichische Begleitgesetze fehlen noch

Für zusätzliche Unsicherheit sorgt derzeit die nationale Umsetzung. Die WKO weist ausdrücklich darauf hin, dass die österreichische Begleitgesetzgebung zur PPWR noch nicht vollständig vorliegt.

Betroffen sind unter anderem Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung, Sammel- und Verwertungssysteme, Teilnahmeverpflichtungen sowie Strafbestimmungen. Auch Anpassungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 werden notwendig.

Derzeit bestehen laut Wirtschaftskammer teilweise Unterschiede zwischen den bisherigen österreichischen Definitionen der sogenannten Primärverpflichteten nach dem AWG und den Wirtschaftsakteuren nach der neuen PPWR.

Bis zur nationalen Anpassung müssen die bestehenden österreichischen Bestimmungen unionsrechtskonform interpretiert werden. Das zuständige Bundesministerium hat dazu bereits ein Merkblatt zur Anwendung der Verpackungsverordnung und der PPWR veröffentlicht.

Was Fleischereien jetzt konkret tun sollten

Für Betriebe ist derzeit weniger Aktionismus als eine saubere Bestandsaufnahme gefragt. Im ersten Schritt sollte geklärt werden, welche Verpackungen tatsächlich verwendet werden: Fleischschalen, Vakuumbeutel, Folien, Kartons, Tragetaschen, Take-away-Verpackungen, Etiketten oder speziell angefertigte Markenverpackungen.

Danach sollte für jede relevante Verpackung geklärt werden, welche Rolle der eigene Betrieb nach der PPWR einnimmt. Wer Erzeuger ist, hat deutlich umfangreichere Pflichten als ein reiner Vertreiber.

Im nächsten Schritt sollten Lieferanten kontaktiert und technische Unterlagen zu den eingesetzten Verpackungen angefordert beziehungsweise deren Verfügbarkeit abgeklärt werden. Bei Lebensmittelkontaktverpackungen ist insbesondere die Einhaltung der seit 12. August geltenden PFAS- und Schwermetallgrenzwerte zu prüfen.

Auch bestehende Lagerbestände sollten dokumentiert werden. Denn für die Frage, ob die neuen Anforderungen bereits greifen, kann entscheidend sein, wann eine Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wurde.

PPWR wird in den nächsten Jahren noch deutlich weitreichender

Der 12. August 2026 ist erst der Anfang. Zahlreiche weitere Bestimmungen der PPWR werden in den kommenden Jahren schrittweise wirksam.

Dazu gehören weitere Nachhaltigkeitsanforderungen, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnungsvorgaben, Wiederverwendung und Mehrweg, Anforderungen an Verpackungsminimierung sowie zusätzliche Herstellerpflichten.

Für die Fleischwirtschaft wird Verpackung damit endgültig vom reinen Einkaufs- und Marketingthema zu einer Compliance-Frage. Material, Lieferant, Dokumentation und rechtliche Rolle müssen künftig gemeinsam betrachtet werden.

Gerade kleinere Betriebe sollten sich davon nicht zu hektischen Verpackungswechseln verleiten lassen. Entscheidend ist zunächst, die eigene Rolle richtig einzuordnen, vorhandene Verpackungen zu erfassen und mit den Lieferanten zu klären, welche technischen Nachweise bereits vorhanden sind.

Denn eines macht die neue PPWR bereits jetzt deutlich: Die Frage, ob eine Fleischschale, ein Vakuumbeutel oder eine Take-away-Verpackung verwendet werden darf, entscheidet sich künftig nicht mehr allein an Preis, Funktion und Lebensmittelsicherheit. Auch die dokumentierte Einhaltung europäischer Verpackungsvorschriften wird Teil des täglichen Geschäftes.