Neue EU-Vorgaben für Schweine- und Geflügelställe: Schwellenwerte und Fristen stehen fest
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Mit einem Beschluss vom 8. Oktober 2026 werden die europäischen Umweltvorgaben für größere Schweine- und Geflügelhaltungen konkreter. Die EU-Kommission hat festgelegt, welche Betriebsregeln künftig bei Fütterung, Stallhaltung und Wirtschaftsdünger einzuhalten sind. Die Grundlage dafür ist die bereits 2024 geänderte Industrieemissionsrichtlinie; über deren politische Einigung hatte Fleisch & Co berichtet. Neu sind nun die technischen Einzelheiten im Durchführungsbeschluss der Kommission.
EU-Emissionsregeln für Schweinehaltung beginnen bei 350 Großvieheinheiten
Ob ein Hof erfasst wird, richtet sich nach seiner Kapazität in Großvieheinheiten (GVE). Die EU-Richtlinie setzt die Schwelle bei 350 GVE für reine Schweinehaltung, 280 GVE für andere Geflügelkategorien und 300 GVE für reine Legehennenhaltung. Werden Schweine und Geflügel gemeinsam gehalten, gilt grundsätzlich eine Schwelle von 380 GVE. Die Umrechnung erfolgt mit den Faktoren der Richtlinie; ein Tier entspricht also nicht automatisch einer Großvieheinheit.
Bio-Schweinehaltung sowie näher definierte extensive Freilandhaltung von Schweinen sind vom betreffenden Anwendungsbereich ausgenommen. Rinderhaltung fällt nicht unter die jetzt beschlossenen Betriebsregeln. Für österreichische Höfe ist deshalb zuerst die tatsächliche Einordnung des Betriebs entscheidend – einschließlich Tierkategorien, Kapazität und Haltungsform.
Fütterung und Stalltechnik sollen Ammoniak und Nährstoffüberschüsse begrenzen
Der 64-seitige Anhang zum Beschluss enthält unter anderem Obergrenzen für Ammoniak aus Ställen sowie für die von Tieren ausgeschiedenen Mengen an Stickstoff und Phosphor. Er behandelt außerdem Futterzusammensetzung, Stallbetrieb, Sammlung und Lagerung von Gülle und Mist sowie deren Ausbringung. Für neue und bestehende Stallanlagen sind teils unterschiedliche Werte vorgesehen.
Als mögliche Verfahren nennt der Anhang etwa angepasste Fütterung, häufigere Entfernung von Gülle und Maßnahmen zur Reinigung der Abluft. Daraus folgt keine allgemeine Pflicht, jeden Stall mit einem Abluftwäscher auszustatten: Mehrere Techniken oder Kombinationen kommen infrage. Auch andere Verfahren sind möglich, wenn der Mitgliedstaat eine mindestens gleichwertige Umweltwirkung nach wissenschaftlich gesicherten Methoden bestätigt. Anerkannte Tierwohlsysteme werden bei einzelnen Anforderungen gesondert berücksichtigt.
Ein sparsamerer Umgang mit Stickstoff beschäftigt weitere Rohstoffketten. Bei der Erzeugung von Backweizen untersucht etwa ein von der ÖBKZ vorgestelltes Forschungsprojekt, wie sich der Düngereinsatz verringern lässt. In der Tierhaltung setzen die neuen EU-Regeln vor allem bei Futter und Wirtschaftsdünger an.
Größere Anlagen müssen früher umstellen
Die neuen Betriebsregeln gelten gestaffelt: Für erfasste Anlagen ab 600 GVE spätestens ab 8. Oktober 2030, ab 400 GVE spätestens ab 8. Oktober 2031 und für die übrigen erfassten Anlagen spätestens ab 8. Oktober 2032. Bereits bisher geltende Anforderungen bleiben bis zum jeweiligen Übergangstermin maßgeblich. Die EU-Kommission verweist zudem darauf, dass Mitgliedstaaten für betroffene Höfe ein vereinfachtes Registrierungsverfahren anstelle einer vollständigen Einzelgenehmigung vorsehen können.
Für österreichische Höfe zählt nun die Planungssicherheit
Für Betriebe, die einen Stall umbauen oder erweitern wollen, machen die veröffentlichten Werte künftige Anforderungen besser abschätzbar. Zugleich bleiben Kosten und technische Machbarkeit Fragen des einzelnen Standorts. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich warnte bereits im Juli 2025, die Richtlinie könne Investitionen in Schweine- und Geflügelbetrieben bremsen. Die Kommission hält dem entgegen, dass die nun festgelegten Regeln unterschiedliche Betriebsgrößen berücksichtigen und mehrere technische Wege zulassen.
Österreichische Betriebe arbeiten bereits an geringeren Ammoniakemissionen, etwa durch stickstoffreduzierte Fütterung und angepassten Umgang mit Wirtschaftsdünger, wie die Landwirtschaftskammer im Mai 2026 berichtete. Welche vorhandenen Maßnahmen für die neuen EU-Vorgaben ausreichen und wo zusätzliche Anpassungen nötig werden, lässt sich erst anhand des jeweiligen Betriebs beurteilen. Für anstehende Stallentscheidungen sind nun vor allem die GVE-Einstufung, der Zustand der Anlage und der nationale Vollzug zu prüfen.




