ÖBKZ Eigenwerbung

Nach zwei Verschiebungen nähert sich die EU-Entwaldungsverordnung ihrem Anwendungsbeginn. Ab 30. Dezember 2026 gelten die neuen Vorgaben für mittlere und große Marktteilnehmer sowie für jene Kleinst- und Kleinunternehmen, die bereits von der EU-Holzhandelsverordnung erfasst sind. Die meisten anderen Kleinst- und Kleinunternehmen erhalten bis 30. Juni 2027 Zeit. Für die österreichische Fleischwirtschaft geht es nun darum, betroffene Waren, die eigene Rolle in der Lieferkette und den künftigen Datenaustausch verbindlich zu klären.

Eine praktische Hilfestellung soll die aktualisierte EUDR-Guideline von ECR Austria und GS1 Austria bieten. Die Version 2.0 berücksichtigt die Ende 2025 beschlossenen Vereinfachungen sowie die jüngsten Änderungen beim Anwendungsbereich. Erarbeitet wurde sie gemeinsam mit Unternehmen aus Handel, Industrie und weiteren Fachbereichen.

EUDR-Guideline für Fleischbetriebe erklärt Rollen und Pflichten

Die EUDR soll verhindern, dass bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Erfasst werden Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie ausgewählte Produkte daraus. Welche Ware tatsächlich unter die Verordnung fällt, entscheidet allerdings nicht allein der enthaltene Rohstoff, sondern vor allem der im Anhang der Verordnung angeführte HS- beziehungsweise KN-Code.

Für Fleischbetriebe ist zudem entscheidend, an welcher Stelle sie innerhalb der Lieferkette stehen. Die vollständigen Sorgfaltspflichten treffen grundsätzlich den ersten Marktteilnehmer, der ein relevantes Erzeugnis auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt. Das kann beispielsweise ein Importeur, ein landwirtschaftlicher Erzeuger oder ein verarbeitendes Unternehmen sein.

Bettcher / Oktober – November 2026

Dieser Erstinverkehrbringer muss die vorgeschriebenen Herkunftsinformationen sammeln, das Risiko einer nicht konformen Ware bewerten und bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung setzen. Vor dem Inverkehrbringen ist außerdem eine Sorgfaltserklärung, das sogenannte Due Diligence Statement oder DDS, im EU-Informationssystem einzureichen.

Nachgelagerte Betriebe werden entlastet

Mit der überarbeiteten Rechtslage wurde die Pflicht zur Abgabe einer Sorgfaltserklärung im Wesentlichen auf den Erstinverkehrbringer konzentriert. Nur der erste nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler muss die Referenznummer der Sorgfaltserklärung entgegennehmen und speichern. Eine durchgehende Weitergabe sämtlicher DDS-Referenznummern über alle weiteren Stufen der Lieferkette ist nicht mehr vorgesehen.

Damit wurden frühere Kritikpunkte aus Handwerk, Handel und Industrie zumindest teilweise aufgegriffen. Auch Bundesinnungsmeister Raimund Plautz hatte gegenüber Fleisch & Co eine praxisgerechte Umsetzung der Entwaldungsverordnung gefordert.

Völlig aus der Verantwortung entlassen sind nachgelagerte Unternehmen dennoch nicht. Liegen begründete Bedenken oder konkrete Hinweise auf eine nicht EUDR-konforme Ware vor, müssen sie reagieren. Zudem bleiben je nach Unternehmensgröße und Position in der Lieferkette Registrierungs-, Informations- und Aufbewahrungspflichten bestehen.

Bei Rindfleisch entscheidet der genaue Warencode

Unter die EUDR fallen lebende Rinder sowie bestimmte Erzeugnisse aus Rindern, darunter frisches, gekühltes und gefrorenes Rindfleisch und ausgewählte genießbare Schlachtnebenerzeugnisse. Die Guideline betont, dass die korrekte zolltarifliche Einordnung ausschlaggebend ist. Ein Produkt ist nicht automatisch erfasst, nur weil es Bestandteile vom Rind enthält.

Auch Soja wird von der Verordnung erfasst, ist aber als eigener Rohstoff zu betrachten. Die Verwendung von Soja als Futtermittel macht Fleisch nicht automatisch zu einem Soja-Erzeugnis im Sinne der EUDR. Für Rindfleisch ergibt sich die Betroffenheit vielmehr aus den Warenpositionen für Rinder und Rindererzeugnisse.

Bereits die erste Fassung des Leitfadens hatte Fleisch & Co mit Blick auf Rindfleisch und Soja vorgestellt. Die neue Version bildet nun die zwischenzeitlich geänderten Fristen, Rollen und Zuständigkeiten ab.

Rinderhäute und Leder fallen aus dem Anwendungsbereich

Für die Fleisch- und Schlachtbranche bringt die jüngste Anpassung des Produktkatalogs eine wesentliche Abgrenzung: Rinderhäute, Rinderfelle und Leder wurden aus dem Anwendungsbereich gestrichen. Neu aufgenommen wurden hingegen gefrorene Rinderzungen. Für diese gelten die Anforderungen erst ab 30. Dezember 2027.

Festgelegt wurden diese Änderungen mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102. Die Europäische Kommission erläutert auf ihrer Informationsseite zur EU-Entwaldungsverordnung auch die derzeit geltenden Anwendungstermine und Vereinfachungen.

Unabhängig von Menge und Warenwert gibt es für erfasste Produkte keine allgemeine Bagatellgrenze. Fleischbetriebe sollten daher ihre Artikelstammdaten und die hinterlegten Zolltarifnummern prüfen, bevor sie über notwendige technische oder organisatorische Maßnahmen entscheiden.

DDS-Referenznummer soll mit dem Lieferavis kommen

Ein Kernstück der Guideline ist die gemeinsame Empfehlung für den Datenaustausch zwischen Lieferanten und Handel. Die DDS-Referenznummer soll möglichst automatisiert über den elektronischen Lieferavis DESADV oder über ein gemeinsam genutztes Compliance-IT-System übertragen werden. Wird DESADV verwendet, muss die Referenznummer nach der Branchenempfehlung spätestens am Kalendertag der Lieferung beim Empfänger eintreffen.

Die Nummer kann dabei einem Artikel, einer Menge und einer Charge zugeordnet werden. Bei sehr wenigen Geschäftsfällen sind auch bilateral vereinbarte Übertragungswege möglich. Erfolgt die Übermittlung beispielsweise per E-Mail, müssen Lieferung, Produkt, Charge und DDS-Referenznummer eindeutig identifizierbar bleiben.

„Der aktualisierte, praxisnahe Leitfaden liefert konkrete Werkzeuge für die Umsetzung der Anforderungen der EUDR. GS1 Standards bieten die idealen Voraussetzungen, um die Brücke vom physischen Produkt zu den zugehörigen Informationen zu schlagen“, sagt Gregor Herzog, Geschäftsführer von GS1 Austria.

Österreichisches Online-Tool für Rind ist in Vorbereitung

Für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger aus Niedrigrisikoländern sieht die geänderte Verordnung eine vereinfachte Erklärung vor. Nach Angaben der Guideline arbeitet das zuständige Bundesministerium an einem Online-Tool für die Bereiche Rind, Soja und Holz.

Für die nationale Umsetzung sollen bereits vorhandene Daten und Systeme genutzt werden. Im Rinderbereich betrifft das insbesondere die österreichische Rinderdatenbank, bei landwirtschaftlichen Flächen auch den Mehrfachantrag. Damit sollen Doppelmeldungen vermieden und die erforderliche Identifikationsnummer möglichst einfach erzeugt werden. Zum Redaktionsstand der Guideline im August 2026 waren die technischen Vorbereitungen noch nicht abgeschlossen.

Die Entwaldungsverordnung reicht über die Fleischwirtschaft hinaus

Die von ECR Austria und GS1 Austria erarbeitete Empfehlung richtet sich an die gesamte Lebensmittel- und Drogeriewirtschaft. Neben Rind und Soja betrifft die EUDR unter anderem Kakao, Kaffee und Palmöl. Wie sich die überarbeitete Verordnung auf handwerkliche Lebensmittelbetriebe auswirkt, zeigt auch die Österreichische Bäcker & Konditor Zeitung am Beispiel von Kakao und Kaffee.

Die neue Guideline umfasst neben den rechtlichen Grundlagen und der Rollenverteilung auch Hinweise zu Artikelstammdaten, Risikobewertung, Zertifikaten, Compliance-Software und zum EU-Informationssystem TRACES. Ein Beispielprojekt, ein Glossar und eine umfangreiche Sammlung von Branchenfragen ergänzen die Empfehlungen. Der Leitfaden ist kostenlos erhältlich, versteht sich jedoch ausdrücklich als Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des jeweiligen Unternehmens und seiner konkreten Warenströme.