Die deutsche Tönnies Unternehmensbeteiligungen GmbH muss wegen eines Verstoßes gegen das österreichische Kartellgesetz eine Geldbuße von 1,15 Millionen Euro bezahlen. Das österreichische Kartellgericht folgte damit einem Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB), nachdem ein anmeldepflichtiger Unternehmenszusammenschluss bereits vollzogen worden war, bevor die erforderliche Genehmigung vorlag. Für Unternehmen der Fleischwirtschaft ist der Fall ein weiteres Beispiel dafür, welche Bedeutung die Einhaltung der fusionskontrollrechtlichen Vorschriften bei Beteiligungen und Übernahmen hat.

Verspätete Anmeldung führte zur Geldbuße

Ausgangspunkt des Verfahrens war der Erwerb von 49 Prozent der Anteile an der deutschen Ritzenhoff AG durch die Tönnies Unternehmensbeteiligungen GmbH. Der Anteilserwerb wurde bereits am 6. September 2023 wirksam, der Zusammenschluss jedoch erst am 16. April 2024 bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet.
Da anmeldepflichtige Zusammenschlüsse grundsätzlich erst nach einer Freigabe umgesetzt werden dürfen, wertete das Kartellgericht den bereits vollzogenen Erwerb als verbotene Durchführung eines Zusammenschlusses. Für den Zeitraum zwischen September 2023 und Mai 2024 verhängte das Gericht deshalb eine Geldbuße von 1,15 Millionen Euro.

Keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegen die Übernahme

Inhaltlich gab es gegen die Beteiligung keine Einwände. Die BWB prüfte den Erwerb der Beteiligung an der Ritzenhoff AG, deren Geschäftsfeld die Herstellung, Dekoration und der Handel mit Glas- und Keramikwaren umfasst, und gab den Zusammenschluss mit Wirkung vom 15. Mai 2024 frei.
Die Strafe bezieht sich daher ausschließlich auf den Zeitpunkt der Durchführung und nicht auf wettbewerbliche Auswirkungen der Übernahme selbst.
Kooperation wirkte sich strafmildernd aus

Nach Angaben der Bundeswettbewerbsbehörde meldete Tönnies den Verstoß selbst, arbeitete während des Verfahrens mit den Behörden zusammen und legte zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens ein Anerkenntnis ab. Diese Kooperation wurde bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt.

Nach dem österreichischen Kartellgesetz können Geldbußen bei Verstößen gegen das Durchführungsverbot bis zu zehn Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes eines Unternehmens betragen. Maßgeblich sind dabei unter anderem Schwere und Dauer des Verstoßes, das Verschulden sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens.

Signalwirkung auch für die Fleischwirtschaft

Auch wenn die Übernahme selbst keinen Bezug zur Fleischbranche hatte, besitzt die Entscheidung Signalwirkung für Unternehmen der Lebensmittelwirtschaft. Die Tönnies Unternehmensbeteiligungen GmbH gehört zum Umfeld des deutschen Fleischunternehmers Robert Tönnies und investiert auch außerhalb des Kerngeschäfts in verschiedene Unternehmen.
Der aktuelle Fall macht deutlich, dass Unternehmen bei Beteiligungen und Übernahmen nicht nur die wirtschaftliche und strategische Seite eines Geschäfts im Blick behalten müssen. Ebenso entscheidend ist die rechtzeitige Anmeldung bei den zuständigen Wettbewerbsbehörden. Selbst wenn ein Zusammenschluss später ohne Auflagen genehmigt wird, kann eine vorzeitige Umsetzung erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.