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Gesundheitsministerium: Geflügelpest – Stallpflicht tritt außer Kraft

Risiko zur Einschleppung der Geflügelpest entspannt sich. Verordnung zur Stallpflicht für Betriebe mit mehr als 350 Tieren tritt außer Kraft.

Die Stallpflicht für Betriebe mit mehr als 350 Tieren verliert mit 16. März 2022 ihre Gültigkeit. Durch die nun reduzierte Einschleppungsgefahr wird die seit November 2021 vorgeschriebene Stallpflicht für Geflügelbetriebe per Novelle der Geflügelpestverordnung außer Kraft gesetzt. Abgestufte Maßnahmen können weiterhin ergriffen werden.

Künftig wird zwischen Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest-Risiko und solchen mit lediglich erhöhtem Risiko unterschieden. Dies ermöglicht es, innerhalb des Risikogebiets weitere Abstufungen hinsichtlich der jeweils erforderlichen Biosicherheitsmaßnahmen vorzunehmen.

Flexible Biosicherheitsmaßnahmen

Aufgrund einer nach wie vor bestehenden, aber geringeren Gefährdungslage werden die übrigen Maßnahmen zur Erhöhung der Biosicherheit in den ausgewiesenen Risikogebieten jedoch weiterhin vorgeschrieben. So besteht weiterhin für alle Betriebe unter anderem die Verpflichtung, Enten und Gänse von anderem Geflügel zu trennen, das Geflügel vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen und die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand vorzunehmen, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.

Durch die Flexibilisierung der Biosicherheitsmaßnahmen wird auch für die Zukunft die Möglichkeit geschaffen, diese auf die jeweilige Region bezogen, risikobasiert zur Anwendung zu bringen.

 

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