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Politische Einigung über die Gemeinsame Agrarpolitik ab 2023

Die EU-AgrarministerInnen haben sich im Rat Landwirtschaft auf die wichtigsten Eckpfeiler der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ab 2023 geeinigt. Die Einigung ist ein positives Signal für mehr Umwelt- und Klimaschutz.

Täglich werden450 Millionen EuropäerinnenundEuropäermitsicheren, gesunden und leistbaren Lebensmitteln versorgt.

DieEU-Agrarpolitikschafft dafür dieGrundlage. Die nun erreichteallgemeine Ausrichtungderkünftigen Agrarpolitikträgt dazu bei, denösterreichische Wegmit dem Fokus auf bäuerliche Familienbetriebefortzusetzen.

DieEinigung des Ratessieht einedeutliche SteigerungderUmweltwirkungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)vor.

DerErhalt von Direktzahlungenist zukünftig an höhereUmweltanforderungengebunden.Mit einerverpflichtenden Ökoregelungund einerMindestdotierungvon20 %für dieDirektzahlungen wird dafür einneues Instrumenteingeführt. Allerdings können für die Mindestdotierung Leistungen, die überAgrar- und Umweltmaßnahmender zweiten Säule erbracht werden,berücksichtigtwerden.

Überbewährte Programmewerden Bäuerinnen und Bauern auchkünftig Mehrleistungenabgegolten.

Das Reformpaket

Am 1. Juni 2018 präsentierte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für dasGAP-Reformpaket. Dieser umfasst drei Verordnungen:

  • Verordnungüber dieGAP-Strategiepläne;
  • Verordnungüber dieFinanzierung, dieVerwaltungund dasKontrollsystem der GAP;
  • Abänderungsverordnungübereine gemeinsame Marktorganisation(GMO) für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

Seither haben sowohl derRat der Europäischen Unionals auch dasEuropäische Parlamentdie Entwürfe intensiv behandelt. EineZusammenfassungder wichtigstenVerhandlungsergebnissedes Rates finden sie hier:Die Gemeinsame Agrarpolitik soll zukünftig über sogenannte„Nationale GAP-Strategiepläne“ umgesetztwerden, wobei jeder EU-Mitgliedstaateinen gemeinsamen Strategieplanfür die erste und zweite Säule erstellen muss.

Direktzahlungen

DieObergrenzefürDirektzahlungenbasierend auf dem Beschluss des Europäischen Rates am 20. Juli 2020 beträgt fürÖsterreich 677,6 Mio. €pro Jahr (2023 bis 2027).

Im Rahmen dergestärkten Konditionalitäterfolgt eineWeiterentwicklungder derzeitigenCross-Compliance-Regelung. Die bestehendenGreening-Anforderungen werden in weiterentwickelter Form in diesesSystem integriert.Gänzlich neu ist GLÖZ 2(guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand),der den Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen regelt.

Weiterausgebautwerden dieAnforderungenhinsichtlich Pufferstreifen entlang von Wasserläufen(GLÖZ 4),Bodenbearbeitung bzw. Erosion(GLÖZ 6)Mindestbodenbedeckung(GLÖZ 7),Anbaudiversifizierung(GLÖZ 8)und Mindestanteil von bestimmten produktiven Flächen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz(GLÖZ 9).

Die bisherige Basisprämie wird durch dieeinheitliche Basiszahlung für alle beihilfefähigen Flächenabgelöst. Zukünftig sind dafürkeine Zahlungsansprüchemehr erforderlich.

Zahlungen fürJunglandwirtein der 1. Säule erfolgenweiterhin in Form einerjährlichen, entkoppelten Zahlung je förderfähiger Hektarfläche.

Ländliche Entwicklung

Für die ländliche Entwicklung sindacht Interventionskategorienvorgesehen, im Rahmen derer die Mitgliedsstaaten Förderungsmaßnahmen definieren können. Die einzelnen Kategorien sind dabei sehr allgemein gehalten und ermöglichen den Mitgliedsstaaten ein sehrbreites Spektrum an unterschiedlichen Maßnahmenund einweitgehendes Fortführen des Status Quo.

Mit diesen Rahmenbedingungen können dasAgrarumweltprogramm ÖPULund dieAusgleichszulageweiterentwickeltundzahlreicheMaßnahmenfürbiologische Landwirtschaft, NaturschutzundTierwohlfortgesetzt werden.

Über eine Abgeltungfür Weidehaltung, besonders tierfreundlichen Haltungssystemen, Stroheinstreu oder erhöhten Platzbedarf wird ein wesentlicher Akzent fürtiergerechte Haltungsstandardsgesetzt.

Kleinere Bergbauernbetriebemit großer Erschwernis sollen durchdegressive Prämienzahlungenweiterhin entsprechendstärker unterstütztwerden.

Sektorale Interventionen/Sektormaßnahmen

Bestehende Beihilferegelungenwurden aus der einheitlichen Gemeinsamen Marktordnung (VO 1308/2013übernommen. NeueBestimmungenim Rahmen derOperationellenProgrammebetreffen u.a. dieAnhebungvonMindestanforderungenhinsichtlich derZielverfolgung, die Anhebung derUmweltauflagenund dieVerlängerungderProgrammlaufzeit.

Fakultativ können auch andere landwirtschaftliche Sektoren (z.B.: Getreide, Ölsaaten, Zucker, Fleisch) im Rahmen von Programmen gefördert werden.

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