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Landwirtschaft & Umwelt

Informationen zur Schweinegesundheits-VO und CC-Bestimmungen

Die Schweinegesundheitsverordnung ist seit Jahresbeginn 2017 in Kraft. In einem gut geführten Schweinebetrieb werden deren Inhalte aus Gründen der Gesundheitsvorsorge eingehalten. Manche Regelungen sind aber noch nicht überall gängige Praxis und müssen rasch umgesetzt werden, da die Übergangsfrist für die meisten Bestimmungen mit 1. Jänner 2020 ausläuft.

Gemäß Tierschutzgesetz muss die Veterinärbehörde jährlich mindestens 2% der tierhaltenden Betriebe auf die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen kontrollieren, darunter ist auch ein Anteil an Schweinehaltern. Wer über die wesentlichen Bestimmungen der Schweinegesundheits- (SchwG-VO) und der Tierhaltungs-Verordnung Bescheid weiß und seine Tierhaltung regelmäßig dahingehend überprüft, kann einer allfälligen Kontrolle mit Ruhe entgegensehen.

Das oberste Prinzip des Tierschutzgesetzes lautet: „Den Schweinen dürfen keine Schmerzen, Leiden und Ängste zugefügt werden.” Darüber hinaus sind aber auch noch eine Reihe anderer Bestimmungen relevant. In mehreren Veranstaltungen des LFI (Termine am Ende dieses Beitrags)erhalten Sie detaillierte Informationen, um sich auf Tierschutz- und CC-Kontrollen optimal vorzubereiten.

Umsetzung der Schweinegesundheits-Verordnung

Viele Schweinebauern möchten die Biosicherheitsmaßnahmen rasch umsetzen. Sie wollen jetzt schon gerüstet sein und alles Notwendige getan haben, damit eine Krankheitseinschleppung verhindert wird. Sie wissen auch, dass im Fall des Auftretens der Afrikanischen Schweinepest (ASP) z.B. bei Wildschweinen, sie nicht nur besser geschützt sind, sondern auch einen höheren Hygienestatus vorweisen können. Nur so sind auch im Falle von ASP zumindest ein eingeschränkter Tierverkehr und somit eine Vermarktung möglich.

Auf folgende Punkte sollte besonderes Augenmerk gelegt werden, um Probleme bei Tierschutz- und CC-Kontrollen zu vermeiden:

Den Schweinen steht dauernd ausreichend Wasser in guter Qualität zur Verfügung:

In einigen Fällen sind vielleicht Buchten in Altgebäuden als Ausweichquartier oder Krankenbuchten genutzt. Aber auch dort muss den Schweinen dauernd Wasser so angeboten werden, dass es ebenso von kranken oder vielleicht lahmen Tieren erreicht werden kann.

Stark verschmutzte Liegeflächen:

Teilspaltenböden, die zu Verschmutzung neigen und nicht regelmäßig gesäubert werden, sind bei Kontrollen unter Umständen der Stein des Anstoßes. Die Schweine sind dann „rabenschwarz“ und die Stallluft ist extrem mit Schadgasen belastet. Liegeflächen daher bei Bedarf regelmäßig säubern.

Beschäftigungsmaterial:

Sowohl Zuchtsauen, Ferkel als auch Mastschweine müssen ständig Zugang zu einer ausreichenden Menge an organischen Materialen haben, die sie bekauen und untersuchen und bewegen können, wie z.B Raufutter (Stroh, Heu, Maissilage etc.), Hanfseile, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialen, die nicht gesundheitsgefährdend sind. Ist keines dieser Materialien vorhanden, ist das Gesetz klar missachtet.

Info

Art und Menge des angebotenen Beschäftigungsmaterials sowie Art und Umfang des Auftretens von Schwanz- oder Ohrenbeißen sind aufzuzeichnen. Eine fortlaufende Eintragung in einem Jahreskalender oder in einer Liste reicht. Im VLV-Stallkalender wird ein Aufzeichnungsmodell angeboten, das einfach zu handhaben ist.

Spaltenböden:

Seit 1. Jänner 2013 sind in der Schweinemast nur noch Spalten mit max. 18 mm Schlitzweite und mindestens 80 mm Auftrittsbreite erlaubt. Obwohl seit über zehn Jahren in Mastställen nur mehr Spalten mit 17 mm Schlitzweite und 80 mm Auftritt eingebaut werden, gibt es ältere Stallungen, wo noch alte Spalten liegen. Kotabwurfschlitze am Rand der Bucht sind von der Regelung der Spaltenweiten ausgenommen. Sie sind aber nur am Rand einer Bucht zulässig, dürfen zu keinen Verletzungen bei den Tieren führen und nur so breit sein, dass sich die Gliedmaßen nicht einklemmen können.

Kranke Schweine:

Erkrankte Tiere sind zu behandeln. Kranke Tieren, die auf die Behandlung nicht unmittelbar ansprechen sowie bewegungseingeschränkte Tiere – etwa sitzende Schweine – und solche mit angebissenen Schwänzen, müssen abgesondert und angemessen untergebracht werden. Unter angemessen kann verstanden werden, dass „sitzende“ Mastschweine nicht am vollperforierten Spaltenboden abgesondert werden dürfen. In so einem Fall ist zumindest eine Gummimatte einzulegen. Besser wäre ein wärmegedämmter Boden. Zusätzlich muss darauf geachtet werden, dass sich das Schwein in der Absonderungsbucht ungehindert umdrehen kann und ihm ausreichend Futter und Wasser zur Verfügung stehen.

Buchtenweise Aufzeichnungen bei Mastschweinen mit kupierten Schwänzen:

Das Kupieren der Schwänze beim Ferkel ist nur zulässig, wenn dies wegen gravierender Probleme mit Schwanzbeißen unumgänglich ist, wobei höchstens die Hälfte des Schwanzes entfernt werden darf.

Ziel der nachstehend angeführten LFI-Veranstaltungen ist die intensive Vorbereitung auf Kontrollen in der Tierhaltung. Der Tierschutzbereich wird mit Hilfe der„Checkliste Schwein”erarbeitet und zeigt praktikable Lösungen auf. Die Richtlinien der Schweinegesundheits-Verordnung (SchwG-VO) werden anhand vieler Beispiele aus der Praxis erklärt. Bei Besuch dieser Veranstaltung werden zwei Stunden als TGD-Weiterbildung im Sinne des § 11 der TGD-Verordnung anerkannt.

Der Kurs wird zu folgenden Terminen für alle Schweinehalter angeboten:

Di. 3. Dezember 2019, 13.30 – 16.30 Uhr,

Kremsmünster,Gasthaus Zacherl – Schicklberg

Mi. 4. Dezember 2019, 13.30 – 16.30 Uhr,
Waizenkirchen, Gasthaus Boubenicek – Wirt in Spaching

Mo. 9. Dezember 2019, 13.30 – 16.30 Uhr,

Altheim,Gasthaus Englwirt

Mi. 11. Dezember 2019, 13.30 – 16.30 Uhr,

Wels, Haus der Landwirtschaft

Referenten: Franz Strasser ABL, Ing. Franz Xaver Stockinger

Kursbeitrag: 14 Euro

Weitere Infos dazu erhalten Sie bei der Beratungsstelle für Schweineproduktion in Wels, Franz Strasser ABL 050/6902-4853.

Anmeldung erforderlich beim LFI-Kundenservice unter 050/6902-1500,info@lfi-ooe.aoder auf der Website des LFI.

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