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Landwirtschaft & Umwelt

Tierschutzgesetz: Fünfzehnjährige Übergangsfristen enden mit 31. Dezember 2019

Welche Übergangsfristen für Halter landwirtschaftlicher Nutztiere mit Ende 2019 auslaufen, darüber informiert LK-Experte Stefan Fucik.

Am 1. Jänner 2005 trat das bundesweite Tierschutzgesetz in Kraft und löste gemeinsam mit der 1. Tierhaltungsverordnung die bis dahin geltenden neun Landestierschutzgesetze ab. Viele der neuen Tierschutzbestimmungen mussten sofort eingehalten werden, für einige Vorschriften wurden Übergangsfristen festgelegt.
Grundsätzlich waren Übergangsbestimmungen nur für solche Betriebe vorgesehen, die bereits vor 2005 bestanden haben, sogenannte bestehende Betriebe, und die zur Einhaltung der neuen Vorschriften bauliche Maßnahmen durchführen hätten müssen. Keine Übergangsfrist gab es für jene Bereiche, wo für die Einhaltung der Bestimmungen keine baulichen Maßnahmen notwendig waren, wie beispielsweise Vorgaben zur Besatzdichte, zur Betreuung oder zur Versorgung.

Selbstevaluierung Tierschutz

Haben bestehende Betriebe ab 2005 bauliche Maßnahmen durchgeführt, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung einzelner Elemente hinausgingen, waren sie gemäß den neuen Tierschutzvorgaben durchzuführen. Die Landeswirtschaftskammer empfiehlt seit 2006, die vom Gesundheitsministerium aufgelegten Handbücher und Checklisten zur „Selbstevaluierung Tierschutz“ zu nützen, um ganz genaue Informationen zu den Tierschutzvorschriften zu erhalten. Diese Unterlagen wurden letztes Jahr überarbeitet und aktualisiert.

Kurze oder lange Übergangsfrist?

Wenn der bestehende Betrieb am 1. Jänner 2005 den bis dahin geltenden Länderbestimmungen in bestimmten Bereichen nicht entsprochen hatte, endete die Übergangsfrist für die betroffenen Bereiche bei Rindern und Hausgeflügel (Käfigverbot jedoch mit Ende 2008) bereits am 1. Jänner 2012, bei Schweinen am 1. Jänner 2013.

Hat der Stall am 1. Jänner 2005 den bis dahin geltenden Landestierschutzvorschriften entsprochen, oder waren vor 2005 bestimmte Bereiche nicht geregelt, dann müssen im Falle notwendiger baulicher Maßnahmen erst spätestens ab 1. Jänner 2020 die seit 2005 neuen Vorschriften eingehalten werden. Somit konnte die fünfzehnjährige Übergangsfrist in Anspruch genommen werden.
Wenn zur Einhaltung der Tierschutzbestimmungen für Pferde, Pferdeartige, Schafe, Ziegen, Neuweltkameliden und Nutzfische bauliche Maßnahmen durchgeführt werden müssen, endet die Übergangsfrist generell mit 1. Jänner 2020, weil es für diese Tierarten vor 2005 keine besonderen Regelungen gab.

Für welche Bereiche gibt es noch eine Übergangsfrist?

Für Rinder-, Schweine- und Pferdehaltungsbetriebe decken sich die Vorgaben mit langer Übergangsfrist großteils mit jenen Bereichen, für die noch bis Jahresende die Zehn-Prozent-Toleranzregelung geltend gemacht werden kann.
Für Milchkühe müssen seit 1. Jänner 2012 Abkalbebuchten zur Verfügung stehen. Bis spätestens 1. Jänner 2020 muss die Mindestanzahl an Abkalbebuchten auch für Mutterkühe und Krankenbuchten oder Krankenstände für alle Rinderkategorien vorhanden sein.
Da Betonspaltenböden für Rinder aus Flächenelementen herzustellen sind, die keine durchgehenden Längsspalten aufweisen, sind Zwillingsbalken, die vor 2005 dem Landesrecht zwar entsprochen haben, aber einen durchgehenden Schlitz im Element aufweisen, auch nur mehr bis Jahresende erlaubt.
In der Schaf- und Ziegenhaltung enden heuer die Übergangsfristen für durchgehend perforierte Böden, für Einzelbuchtenhaltung von Lämmern, Kitzen und Jungtieren sowie die Fensterflächengröße und die Fressplatzbreiten.
Im Geflügelbereich ist der Betrieb von vor dem 1.1.2005 gebauten sogenannten „ausgestalteten Käfigen“ bis zum Ablauf von 15 Jahren ab der ersten Inbetriebnahme zulässig, das bedeutet maximal bis Jahresende.

Zehn-Prozent-Toleranzregelung

Um Betriebe, die bereits vor 2005 bestanden, vor teuren Umbaumaßnahmen zu bewahren, wenn nur geringfügig von den Tierschutzvorgaben abgewichen wird, konnte Mitte 2010 eine Toleranzregelung für Rinder-, Schweine- und Pferdehalter gesetzlich verankert werden: Sie dürfen von den in der 1. Tierhaltungsverordnung festgelegten Maßen und Werten um maximal zehn Prozent abweichen, wenn

  • das Wohlbefinden der Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt ist,

  • EU-Vorgaben nicht unterschritten werden,

  • der bauliche Anpassungsbedarf unverhältnismäßig ist

  • und die Abweichung der Bezirksverwaltungsbehörde vor Ablauf der Übergangsfristen gemeldet wird.

Für ab 2005 durchgeführte Neu- und Umbauten kann die Zehn-Prozent-Toleranzregelung nicht in Anspruch genommen werden.

Von der Übergangsfrist 2020 sind nur mehr einige wenige Vorschriften betroffen, wo noch eine entsprechende Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft durchgeführt werden kann.

Im Rinderbereich betrifft das die Abmessungen der Standlänge und Standbreite bei der Anbindehaltung, der Liegeboxen, der Fressgang- und Laufgangbreiten sowie der geforderten Fensterflächen.
Im Schweinesektor sind nur mehr einige wenige Abmessungen bei Betonspaltenböden und die Fensterflächen von der langen Übergangsfrist betroffen.
Bei Pferdestallungen kann die Toleranzregel bis Jahresende noch für die Fensterflächen, die Fressplatzbreiten bei Gruppenhaltung sowie die Einzelboxenabmessungen geltend gemacht werden.

Nähere Details finden Sie im Zehn-Prozent-Toleranz Merkblatt, welches seit 2011 bei der LK aufliegt und hier zum Download bereit steht.

Dauernde Anbindehaltung Rinder bis Ende 2019 melden

Die dauernde Anbindehaltung von Rindern ist grundsätzlich nicht zulässig, jedoch unter gewissen Ausnahmeumständen gestattet. Das Tierschutzgesetz schreibt demnach vor, dass Rindern geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren ist, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen.

Diese Gründe können sein

  • das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen

  • bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband

  • das Vorliegen öffentlich rechtlicher oder privatrechtlicher Beschränkungen oder

  • Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere

Die dauernde Anbindehaltung muss aber bis 31. Dezember 2019 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet werden. Entsprechende Meldeformulare wurden aufgelegt. Kälber dürfen jedoch generell nicht angebunden gehalten werden.

Weitere Informationen sind auch zu diesem Thema im Handbuch zur „Selbstevaluierung Tierschutz“ nachzulesen.

Schweine: Übergangsfrist bis 31.12.2032

Für Zuchtsauenhalter gilt mit der Änderung der 1. Tierhaltungsverordnung 2012 im Bereich der Abferkelbuchten und der Gruppenhaltung von tragenden Sauen eine neue Übergangsfrist. Ab dem 1.1.2033 müssen Betriebe, die bereits vor 2013 bestanden haben, ihre Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der nach dem Decken beginnt und fünf Tage vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen halten.
Die Dauer der Gruppenhaltung wird damit verlängert und die Möglichkeit der Haltung in Einzelständen im Deckbereich auf höchstens zehn Tage begrenzt. Sofern Betriebe, die bereits 2013 bestanden haben, diese Anforderungen ohne bauliche Maßnahmen erfüllen können, gilt die verlängerte Gruppenhaltung für diese Betriebe bereits seit 2013.

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