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Covid-19: Eine Neuerung im Insolvenzrecht

Der Nationalrat hat mit dem am 20. März 2020 beschlossenen 2. COVID-19-Gesetz die eher unbekannte Bestimmung des § 69 Abs. 2a IO dahin gehend geändert, dass dort die Wendung „Epidemie, Pandemie“ eingefügt wurde. Inhaltlich bedeutet dies, dass nunmehr auch im Fall einer Epidemie oder Pandemie, wie derzeit vorliegend, die Frist für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens 120 Tage beträgt. Bislang galt dies lediglich für Naturkatastrophen.

Leider bietet die vorgenommene Gesetzesänderung eigentlich nicht das, was sie verspricht, da sie den Geschäftsführer/Vorstand eines mit Insolvenz bedrohten Unternehmens auch nicht vorübergehend von der Antragspflicht des § 69 IO befreit. Sinnvoller wäre es gewesen, den Beginn des Fristenlaufes nach hinten zu verschieben, z.B. dadurch, dass die 60 oder 120 Tagesfrist bis zu einem bestimmten Datum gehemmt ist.

Einem verantwortungsvollen und Haftungen vermeiden wollenden Geschäftsführer/Vorstand eines Unternehmens, das durch die derzeitige Ausnahmesituation in Schieflage geraten ist, kann nur dringend empfohlen werden, trotz der Fristverlängerung zur Antragstellung in der Insolvenzordnung insbesondere folgende Schritte/Maßnahmen zu setzen:

  • Beschaffung frischen Kapitals,
  • Vereinbarung von Stundungen und Ratenzahlungen mit den verschiedenen Gläubigergruppen (Banken, Finanzamt, Leasinggesellschaften etc.),
  • Prüfung der Inanspruchnahme einer ABBAG-Garantie zur Finanzierung des weiteren Geschäftsbetriebs oder einer Überbrückungsfinanzierung durch die ABBAG selbst,
  • Erarbeitung und Umsetzung von Restrukturierungsmaßnahmen, insbesondere Kostensenkungsmaßnahmen, wie z.B.: Beantragung von Kurzarbeit, Anträge an Vermieter auf Reduktion des Mietzinses,
  • Erarbeitung eines adaptierten Geschäftsmodells.

Die rechtliche Einschätzung im Detail, von den Autoren Georg Rupprecht und Bernhard Schatz, finden Sie auf der Webpage der Rechtsanwaltskanzlei BPV-Hügel

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