Ab 3. September 2026 verändert sich der Zugang zum europäischen Markt für bestimmte Lebensmittel tierischen Ursprungs. Drittstaaten müssen der Europäischen Union Garantien dafür liefern, dass bei für den EU-Markt bestimmten Tieren zentrale Vorgaben zum Einsatz antimikrobieller Arzneimittel eingehalten werden. Ausgerechnet Brasilien, 2025 noch größter Drittlandslieferant von Geflügelfleisch in die EU, ist in der neuen EU-Liste für Geflügel nicht mehr entsprechend freigegeben. Sollte sich daran bis Anfang September nichts ändern, könnte das weit über Brasilien hinaus Folgen für Warenströme, Einkauf und Preise am europäischen Geflügelmarkt haben.

Dabei ist eine Unterscheidung wesentlich: Die Europäische Kommission behauptet nicht, dass brasilianische Geflügelbetriebe verbotene Antibiotika einsetzen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1189 hält die Kommission vielmehr fest, dass ihr keine Informationen vorliegen, die garantieren, dass Brasilien die erforderlichen Maßnahmen für die betreffenden Produktgruppen bis zum 3. September 2026 umgesetzt haben wird. Deshalb wurde die bisherige Kennzeichnung unter anderem für Geflügel gestrichen.

Für Österreich ist diese Entwicklung besonders interessant. Der heimische Geflügelmarkt kann die Nachfrage nicht vollständig aus eigener Erzeugung decken und ist auf Einfuhren angewiesen. Ein erheblicher Teil dieser Ware stammt zwar aus anderen EU-Mitgliedstaaten und nicht unmittelbar aus Brasilien. Genau deshalb könnte ein Wegfall brasilianischer Mengen Österreich vor allem indirekt treffen: über veränderte Warenströme innerhalb Europas, zusätzliche Nachfrage nach alternativen Lieferanten und mögliche Auswirkungen auf Einkaufspreise und Verfügbarkeit.

Neue Antibiotikaregeln gelten bereits seit 8. August

Ein Teil der neuen europäischen Vorgaben ist bereits Realität. Seit 8. August 2026 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1973. Sie legt fest, welche antimikrobiellen Wirkstoffe bei Tieren außerhalb ihrer eigentlichen Zulassung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden dürfen.

Im Mittelpunkt steht dabei die sogenannte Umwidmung. Sie kommt beispielsweise dann infrage, wenn für eine bestimmte Erkrankung oder Tierart kein geeignetes zugelassenes Tierarzneimittel zur Verfügung steht und ein Tierarzt deshalb unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen auf ein anderes Arzneimittel zurückgreifen muss.

Die reguläre Behandlung bakteriell erkrankter Tiere mit dafür zugelassenen Arzneimitteln wird dadurch nicht grundsätzlich eingeschränkt. Kranke Tiere dürfen und müssen weiterhin angemessen behandelt werden. Ebenso wenig führt die neue Regelung erstmals ein Verbot von Antibiotika als Wachstumsförderer ein. Eine solche Verwendung ist in der Europäischen Union bereits seit Jahren untersagt. Die EU-Tierarzneimittelverordnung (EU) 2019/6 verbietet den Einsatz antimikrobieller Arzneimittel zur Wachstumsförderung oder Ertragssteigerung.

Neu ist vielmehr, dass die EU bei bestimmten Wirkstoffgruppen die Ausweichmöglichkeiten außerhalb bestehender Zulassungen enger fasst. Gerade Antibiotika, die für die Behandlung schwerer bakterieller Infektionen besondere Bedeutung haben, sollen stärker geschützt und gezielter eingesetzt werden.

Bei Geflügel gelten besonders enge Grenzen

Für Geflügel sind einige Bestimmungen besonders relevant. Cephalosporine der dritten und vierten Generation dürfen nicht nach der Umwidmungskaskade gemäß Artikel 113 der EU-Tierarzneimittelverordnung eingesetzt werden. Bei einer Salmonellose gelten entsprechende Beschränkungen für Polymyxine sowie Chinolone einschließlich Fluorchinolonen.

Bei anderen Anwendungen sieht die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1973 grundsätzlich vor, dass soweit möglich zunächst der Erreger bestimmt und dessen Empfindlichkeit gegenüber Antibiotika untersucht wird. Damit soll nachgewiesen werden, dass der ausgewählte Wirkstoff voraussichtlich klinisch wirksam ist und vorzuziehende Antibiotika keine ausreichende Wirkung erwarten lassen.

Ist aus klinischen Gründen eine sofortige Behandlung erforderlich, bleibt dennoch eine Therapie möglich. Die Behandlung kann unter den vorgesehenen Voraussetzungen bereits begonnen werden, bevor sämtliche Laborergebnisse vorliegen. Sobald die Ergebnisse verfügbar sind, muss der Tierarzt die Wahl des Wirkstoffs gegebenenfalls anpassen.

Hinter diesen Vorgaben steht die Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen. Antibiotika, die in Human- und Veterinärmedizin zur Behandlung schwerer Infektionen benötigt werden, sollen ihre Wirksamkeit möglichst lange behalten. Der Einsatz besonders relevanter Wirkstoffe soll deshalb stärker auf jene Situationen konzentriert werden, in denen er medizinisch tatsächlich notwendig ist.

Ab 3. September rücken die Importe in den Mittelpunkt

Für die europäische Fleischwirtschaft wird ein zweiter Termin allerdings noch bedeutender: der 3. September 2026. Ab diesem Zeitpunkt werden bestimmte Anforderungen an den Antibiotikaeinsatz ausdrücklich mit dem Marktzugang von Tieren und Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus Drittstaaten verknüpft.

Grundlage dafür ist insbesondere Artikel 118 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905.

Für Tiere beziehungsweise daraus erzeugte Lebensmittel, die in die Europäische Union exportiert werden, gelten damit konkrete Anforderungen. Die Tiere dürfen insbesondere nicht mit antimikrobiellen Arzneimitteln behandelt worden sein, die zur Wachstumsförderung oder zur Erhöhung der Ertragsleistung eingesetzt werden.

Darüber hinaus dürfen bestimmte antimikrobielle Wirkstoffe, welche die Europäische Union der Behandlung bestimmter Infektionen beim Menschen vorbehalten hat, bei den betreffenden Tieren nicht verwendet worden sein. Welche Wirkstoffe ausschließlich der Humanmedizin vorbehalten sind, regelt unter anderem die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255.

Damit bleiben die europäischen Vorgaben nicht auf Tierhalter innerhalb der EU beschränkt. Drittstaaten, die Fleisch oder andere tierische Lebensmittel in die Union liefern wollen, müssen entsprechende Nachweise und Garantien vorlegen.

Eine Liste entscheidet über den Marktzugang

Welche Länder diese Voraussetzungen für welche Tierarten und Produktgruppen erfüllen, legt die Europäische Kommission in einer eigenen Drittstaatenliste fest. Die aktuell entscheidende Fassung findet sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1189 vom 4. Juni 2026.

Darin werden Länder und Produktgruppen mit einem „X“ gekennzeichnet, wenn die erforderlichen Nachweise und Garantien für die Einhaltung der Vorgaben aus der Delegierten Verordnung (EU) 2023/905 vorliegen. Eine „Δ“-Kennzeichnung ist für bestimmte Konstellationen vorgesehen, in denen für die Herstellung von Exportprodukten nur Tiere oder Erzeugnisse aus bereits entsprechend zugelassenen Herkunftsländern verwendet werden.

Artikel 1 der neuen Verordnung gilt ab 3. September 2026. Gleichzeitig wird die zuvor veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2024/2598 aufgehoben.

Brasilien verliert den Eintrag für Geflügel

Genau an dieser Stelle wird die neue Regelung für den Geflügelmarkt brisant. Brasilien war zuvor unter anderem für Geflügel mit einem „X“ versehen. In der neuen Fassung wird dieser Eintrag gestrichen.

Die Europäische Kommission hält in Erwägungsgrund 17 ausdrücklich fest, dass Brasilien bisher für Rinder, Equiden, Geflügel, Aquakultur, Honig und Tierdarmhüllen gelistet war. Die Kommission habe jedoch keine Informationen erhalten, die garantierten, dass Brasilien bis 3. September 2026 die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Anforderungen für diese Kategorien umgesetzt haben werde. Deshalb seien die entsprechenden „X“-Kennzeichnungen zu streichen.

Diese Formulierung ist journalistisch entscheidend. Aus ihr lässt sich nicht ableiten, dass brasilianische Geflügelhalter nachweislich verbotene Antibiotika einsetzen. Ebenso wenig bewertet die EU damit pauschal die Sicherheit oder Qualität der brasilianischen Geflügelproduktion.

Die Aussage ist enger: Der Europäischen Kommission fehlen die für die konkrete rechtliche Listung verlangten Garantien.

Für den Handel kann dieser formal wirkende Unterschied dennoch erhebliche praktische Konsequenzen haben. Denn die entsprechende Listung gehört ab 3. September zu den Voraussetzungen für den Zugang der betreffenden Waren zum EU-Markt.

265.000 Tonnen machen Brasilien zum Schwergewicht

Welche Größenordnung dahintersteht, zeigen die Handelsdaten. Nach Daten der Agrarmarkt Austria auf Basis der Europäischen Kommission importierten die EU-Mitgliedstaaten 2025 rund 921.000 Tonnen Geflügelfleisch aus Drittstaaten. Gegenüber 2024 bedeutete das einen Zuwachs von 2,7 Prozent.

Allein Brasilien lieferte rund 265.000 Tonnen in die Europäische Union. Die Menge lag zwar acht Prozent unter dem Vorjahreswert, Brasilien blieb dennoch das wichtigste Herkunftsland für EU-Geflügelfleischimporte aus Drittstaaten.

Rechnerisch entfielen damit knapp 29 Prozent der gesamten Drittlandseinfuhren auf Brasilien. Diese Größenordnung erklärt, warum eine mögliche Einschränkung nicht nur eine bilaterale Handelsfrage zwischen Brüssel und Brasília wäre, sondern den gesamten europäischen Beschaffungsmarkt betreffen könnte.

Die Ukraine war 2025 mit rund 200.000 Tonnen der zweitwichtigste Lieferant. Thailand folgte mit knapp 186.000 Tonnen und konnte seine Liefermengen gegenüber dem Vorjahr um 18 Prozent erhöhen. Auch China und Argentinien steigerten ihre Lieferungen deutlich, allerdings von wesentlich niedrigeren Ausgangsniveaus.

Wertmäßig erhöhten sich die Geflügelfleischimporte der EU 2025 laut AMA auf rund 2,58 Milliarden Euro. Das entspricht einem Plus von knapp 18 Prozent.

Brasilien war schon 2025 ein Unsicherheitsfaktor

Der brasilianische Geflügelhandel mit der EU stand bereits im vergangenen Jahr unter Druck. Nach einem Vogelgrippe-Ausbruch im Mai 2025 wurden Lieferungen aus Brasilien zeitweise eingeschränkt. Laut Agrarmarkt Austria war dies ein wesentlicher Grund dafür, dass die brasilianischen Liefermengen im Gesamtjahr um acht Prozent zurückgingen.

Die nun anstehenden Antibiotikavorgaben sind davon rechtlich zu unterscheiden. Hier geht es nicht um Tierseuchenstatus, sondern um die Erfüllung der europäischen Anforderungen an bestimmte antimikrobielle Arzneimittel.

Für Einkäufer zeigt die Entwicklung dennoch, wie schnell sich Beschaffungsbedingungen verändern können. Tiergesundheitsrecht, Arzneimittelrecht und Handelspolitik greifen bei internationalen Fleischströmen zunehmend ineinander.

Österreich deckt nur 74 Prozent selbst

Für Österreich kommt die Importabhängigkeit des Geflügelmarktes hinzu. Nach den jüngsten verfügbaren Jahresdaten konnten heimische Mäster 2024 lediglich 74 Prozent des österreichischen Geflügelfleischbedarfs decken. Das geht aus den Versorgungsbilanzen der Statistik Austria, veröffentlicht von der AMA, hervor.

Die Unterschiede zwischen den Geflügelarten sind erheblich. Beim Hühnerfleisch erreichte Österreich 2024 einen Selbstversorgungsgrad von 81 Prozent. Bei Putenfleisch waren es dagegen nur 51 Prozent. Bei Enten lagen 30 Prozent und bei Gänsen 38 Prozent vor.

Gleichzeitig steigt die Nachfrage. Der österreichische Inlandsverbrauch von Geflügelfleisch erreichte 2024 rund 213.000 Tonnen und lag damit vier Prozent über dem Vorjahr. Pro Kopf wurden 23,2 Kilogramm Geflügelfleisch verbraucht. Davon entfielen 18,2 Kilogramm auf Hühnerfleisch und 4,4 Kilogramm auf Pute.

Damit hat Geflügel im österreichischen Fleischmarkt eine Größenordnung erreicht, bei der Veränderungen in der europäischen Beschaffung unmittelbar betriebswirtschaftlich relevant werden können.

Österreich importiert vor allem aus der EU

Das bedeutet allerdings nicht, dass ein möglicher Ausfall Brasiliens eins zu eins auf die österreichische Versorgung durchschlagen würde. Die direkten österreichischen Geflügelfleischimporte kommen überwiegend aus anderen EU-Mitgliedstaaten.

Im ersten Quartal 2026 führte Österreich laut AMA und Statistik Austria insgesamt 35.468 Tonnen Geflügelfleisch und Schlachtnebenerzeugnisse ein. Dem standen Exporte von 22.629 Tonnen gegenüber. Österreich blieb damit klarer Nettoimporteur.

Rund 30 Prozent der österreichischen Einfuhren kamen aus Deutschland. Knapp ein Viertel wurde aus Ungarn importiert, weitere 16 Prozent aus Polen. Die übrigen EU-Mitgliedstaaten waren zusammen für 27 Prozent der Importmengen verantwortlich.

Diese Zahlen sind für die Einordnung entscheidend. Selbst wenn österreichische Verarbeiter oder Händler nicht unmittelbar brasilianisches Geflügel beziehen, sind sie Teil desselben europäischen Beschaffungsmarktes. Wenn große Importeure in anderen EU-Staaten brasilianische Mengen ersetzen müssen, kann dadurch die Nachfrage nach Ware aus Polen, Ungarn, Deutschland, der Ukraine, Thailand oder anderen Herkunftsländern steigen.

Der Effekt würde über den Binnenmarkt nach Österreich kommen

Ein möglicher brasilianischer Lieferausfall wäre deshalb für Österreich eher ein indirektes als ein direktes Importproblem. Der EU-Binnenmarkt verteilt Angebot und Nachfrage über nationale Grenzen hinweg.

Fehlen größere Mengen aus einem wichtigen Drittland, konkurrieren Verarbeiter, Großhändler, Gastronomiezulieferer und Lebensmittelindustrie europaweit um alternative Ware. Entscheidend ist dabei nicht nur die Gesamtmenge an Geflügelfleisch, sondern auch die Verfügbarkeit bestimmter Teilstücke, Verarbeitungsqualitäten und Produktspezifikationen.

Die EU kann zwar auf eine starke eigene Geflügelproduktion zurückgreifen. Laut aktuellen AMA-Marktdaten legte die Geflügelproduktion der EU-27 im ersten Quartal 2026 um 5,7 Prozent zu. Für das Gesamtjahr wird beim Hühnerfleisch ein Wachstum um rund ein Prozent auf 12,3 Millionen Tonnen erwartet.

Ein solcher Produktionszuwachs bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede ausbleibende Importmenge kurzfristig in der benötigten Qualität und Zusammensetzung ersetzt werden kann.

Steigen jetzt die Geflügelpreise?

Eine seriöse Preisprognose lässt sich daraus derzeit nicht ableiten. Dafür hängt die weitere Entwicklung von zu vielen Faktoren ab.

Entscheidend wird zunächst sein, ob Brasilien die verlangten Garantien noch vor dem 3. September vorlegt und die Europäische Kommission darauf mit einer Anpassung der Listung reagiert. Die derzeitige Streichung ist keine klassische Handelssanktion und auch kein politisch festgelegtes dauerhaftes Importverbot. Sie beruht auf der Nichterfüllung beziehungsweise dem bislang fehlenden Nachweis einer konkreten Zugangsvoraussetzung.

Gleichzeitig bestehen alternative Bezugsquellen. Die Ukraine und Thailand gehören weiterhin zu den bedeutenden Drittlandslieferanten. Argentinien ist in der aktuellen EU-Liste für Geflügel ebenfalls mit einem „X“ geführt.

Sollten jedoch tatsächlich größere brasilianische Mengen längerfristig fehlen, wäre eine Reaktion des europäischen Marktes plausibel. Ersatzmengen müssten aus anderen Drittstaaten oder der EU-Produktion kommen. Das könnte die Konkurrenz um bestimmte Waren erhöhen und sich insbesondere bei stark nachgefragten Teilstücken oder Verarbeitungsprodukten auf die Einkaufskonditionen auswirken.

Ein Automatismus nach dem Muster „Brasilien fällt aus, Geflügel wird sofort teurer“ wäre dennoch zu einfach. Wechselkurse, Produktionsentwicklung, Tierseuchen, Nachfrage, Zollkontingente und das Verhalten anderer Lieferländer wirken gleichzeitig auf den Markt.

Für Europas Produzenten geht es auch um Wettbewerbsbedingungen

Die neue Regelung hat über die aktuelle Brasilien-Frage hinaus grundsätzliche Bedeutung. Europäische Tierhalter und Fleischproduzenten arbeiten unter umfangreichen Vorgaben beim Einsatz von Tierarzneimitteln. Mit Artikel 118 der EU-Tierarzneimittelverordnung trägt die Europäische Union einen Teil dieser Anforderungen erstmals ausdrücklich in ihre Handelspolitik gegenüber Drittstaaten.

Dabei verlangt die EU von ausländischen Produzenten keineswegs die vollständige Übernahme sämtlicher europäischer Produktions- oder Haltungsstandards. Bei klar definierten Anwendungen antimikrobieller Arzneimittel wird der Zugang zum Binnenmarkt jedoch davon abhängig gemacht, dass bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Für die heimische Fleischwirtschaft ist das ein wichtiger Punkt. Denn zusätzliche Anforderungen innerhalb Europas lassen sich wirtschaftlich schwer vermitteln, wenn gleichzeitig Importware unter wesentlich anderen Voraussetzungen produziert werden kann. Die neuen Antibiotikabestimmungen setzen zumindest in einem Teilbereich einen gemeinsamen Mindestmaßstab für jene Ware, die auf dem europäischen Markt angeboten werden soll.

Noch ist Brasilien nicht endgültig draußen

Mit Stand 18. August 2026 gilt allerdings: Der Stichtag liegt noch in der Zukunft. Die neuen Drittstaatenbestimmungen greifen am 3. September. Bis dahin kann sich die Situation grundsätzlich noch verändern.

Der derzeit geltende Rechtsstand ist dennoch eindeutig. In der am 5. Juni 2026 veröffentlichten Durchführungsverordnung (EU) 2026/1189 ist die bisherige „X“-Kennzeichnung Brasiliens für Geflügel gestrichen. Die Kommission begründet das ausdrücklich mit fehlenden Informationen über die rechtzeitige Umsetzung der verlangten Maßnahmen.

Ob Brasilien die notwendigen Garantien noch erbringt und anschließend wieder in die Liste aufgenommen wird, wird deshalb zu einem der entscheidenden Punkte für die weitere Marktentwicklung.

Für Österreich zählt jetzt der Blick auf den europäischen Einkauf

Für österreichische Fleischverarbeiter, Großhändler und Gastronomiezulieferer liegt die eigentliche Relevanz nicht allein in der Frage, wie viel Geflügel unmittelbar aus Brasilien nach Österreich gelangt.

Entscheidend ist die Größenordnung auf europäischer Ebene. Wenn ein Land, das zuletzt rund 265.000 Tonnen Geflügelfleisch pro Jahr in die Europäische Union lieferte, seine Ware unter den neuen Voraussetzungen vorerst nicht in die EU bringen kann, müssen sich Warenströme verschieben.

Österreich ist mit einem Selbstversorgungsgrad von 74 Prozent und erheblichen Einfuhren aus Deutschland, Ungarn, Polen und anderen EU-Staaten eng in diesen europäischen Markt eingebunden. Veränderungen bei Angebot und Nachfrage können deshalb über den Binnenmarkt rasch auch bei heimischen Einkäufern ankommen.

Noch wäre es verfrüht, daraus konkrete Preissteigerungen abzuleiten. Für die Branche gibt es aber gute Gründe, die Entwicklung bis zum 3. September genau zu verfolgen. Im Fokus stehen nicht nur die nächsten Entscheidungen der Europäischen Kommission und die Frage einer möglichen Wiederaufnahme Brasiliens, sondern auch Liefermengen aus der Ukraine, Thailand und anderen Drittstaaten sowie die weitere Produktionsentwicklung innerhalb der EU.

Was zunächst wie eine Detailfrage des europäischen Tierarzneimittelrechts aussieht, könnte damit zu einer handfesten Beschaffungsfrage für die Fleischwirtschaft werden. Für Österreich gilt das besonders: Nicht der direkte Brasilien-Import ist der entscheidende Punkt, sondern die Frage, wie der europäische Geflügelmarkt reagiert, wenn einer seiner größten Drittlandslieferanten plötzlich fehlt.