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Registrierkassenpflicht: WK will Fristverlängerung

Mit 1. Mai trat für viele Unternehmer die Registrierkassenpflicht in Kraft. In diesem Zusammenhang sind viele Falschmeldungen im Umlauf und es herrscht große Unsicherheit. Tatsache ist, dass Betriebe erst nach erstmaligem Überschreiten der Umsatzgrenzen mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraumes ein geeignetes Kassensystem haben müssen. Daher sind viele Betriebe derzeit noch nicht betroffen.

Die Wirtschaftskammer geht davon aus, dass ein Drittel der Betriebe noch keine Registrierkassa hat. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse besteht erst nach erstmaligem Überschreiten der Umsatzgrenzen im Jahr 2016 mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldezeitraumes. Betriebe, die die Umsatzgrenze von 15.000 Euro und die Barumsatzgrenze von 7.500 Euro NICHT schon im Jänner 2016 überschritten haben, trifft die Registrierkassenpflicht somit erst zu einem späteren Zeitpunkt. Wer trotz bestehender Verpflichtung aus gerechtfertigten Gründen, wie zum Beispiel Lieferschwierigkeiten, noch keine Registrierkasse hat, dürfte bis Ende Juni auch nicht gestraft werden. „Die Wirtschaftskammer fordert in diesem Zusammenhang, die Sanktionsfreiheit bis Ende des Jahres zu verlängern“, so WK-Direktor Mag. Rainer Ribing. Infos: Mag. Natascha Kummer, Servicecenter, Tel. 05/90 907-2230, wko.at/registrierkassenpflicht

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