B.2.1 „Allgemeines“:
Klarstellung, dass Separatorenfleisch bei der Herstellung von Brät- und Fleischwürsten der Sorte 1, Kochwürsten der Sorte 1 und Pasteten einschließlich Pastetenkonserven nicht verwendet wird. Klarstellung, dass sich Separatorenfleisch bei Geflügelschlachtkörpern auf die ausgelöste Karkasse bezieht.
B.2.4: Ergänzung um eine Aufzählung der zulässigen Sorten für Fleischwürste.
Neuer Absatz C.1.6:
Regelt die Verwendung von „Lebensmitteln in getrockneter oder konzentrierter Form (einschließlich Aromen) oder gleichwertige Extrakte“
E.3.2.:
Bei verpacktem Faschierten sind die Ergebnisse der Eigenkontrolle des Produktionstages (Tagesdurchschnitt) bei Überschreiten der in der LMIV, Anhang VI, Teil B, Nr. 1 angeführten speziellen Anforderungen an die Bezeichnung Hackfleisch/Faschiertes zu berücksichtigen.
Bei Ziehung von amtlichen Proben von Hackfleisch/Faschiertem, die offen angeboten werden oder verpackt nur für den österreichischen Markt bestimmt sind, sind die Grenzwerte samt Toleranzen des Lebensmittelbuches heranzuziehen.
Die Beurteilung eines Lebensmittels, ob es sicher ist oder nicht, richtet sich nach den dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige zugängliche Informationen, wie die Informationen im Rahmen der Initiative „Richtig und sicher Kochen“.
Absatz G 1.1.1 und G.1.1.2
Die Richtwerte für Rindfleisch sowie Schweinfleisch und Speck wurden wesentlich erweitert. Weiter Details unter: http://www.lebensmittelgewerbe.at