In wenigen Wochen startet die Registrierung für Rücknehmer:innen für das Einweggetränkepfand ab Jänner 2025. Neben der Rücknahme über ein dichtes Netz an Rücknahmeautomaten in den Supermärkten, müssen auch kleine Verkaufsstellen, die Getränke in Dosen oder Einweg-Kunststoffflaschen verkaufen, wieder zurücknehmen. Es gibt jedoch auch viele wichtige Sonderregelungen insbesondere für klassische Gastronomie, Getränkeautomaten, Online-Handel und Essenszustellungen.
Rücknahmepflicht für Kunststoff-Flaschen & Dosen in 7 Monaten
In knapp sieben Monaten werden die ersten Kunststoffflaschen und Getränkedosen mit österreichischem Pfandlogo in den Supermarktregalen und anderen Verkaufsstellen wie Getränkeautomaten, Gastronomiebetriebe oder Bäckereien zu finden sein. Damit beginnt auch die Rücknahmepflicht. Die Entscheidung, wie die Rücknahme organisiert wird, ist von verschiedenen Rahmenbedingungen und den rückgenommenen Mengen abhängig und muss sich jeder Shopbetreiber selbst überlegen. In Supermärkten wird die Rücknahme aller bepfandeten Verpackungen fast immer über Rücknahmeautomaten möglich sein. Gastronomiebetriebe werden die Rücknahme vorrangig manuell abwickeln, da es sich dort meist um sehr kleine Rückgabemengen handelt. Wir empfehlen jedem Rücknehmer, sich schon jetzt zu informieren, ob eine bzw. welche Sonder- oder Ausnahmeregelung für die jeweilige Verkaufsstelle zutrifft.
Gastronomie: Sonderregelung bei vor Ort Konsum
Eine dieser Ausnahmeregelungen gilt für Gastronomiebetriebe, in denen Produkte ausschließlich vor Ort konsumiert werden (z.B. Restaurant, Kaffeehaus, Club, Diskothek, Bar) und die Getränke nicht mitgenommen werden. Diese müssen den Pfandbetrag nicht weiterverrechnen und sind daher auch keine Rücknehmer:innen. Das ist die einzige Regelung, wo der Pfandbetrag nicht an Konsument:innen weiterverrechnet werden muss. Die Einschätzung, ob vorrangig vor Ort konsumiert wird, obliegt den Gastronom:innen. Sie tragen auch das Risiko für den Fall, dass Gebinde, auf die kein Pfand verrechnet wurde, dann trotzdem von Konsument:innen mitgenommen werden und nicht mehr abserviert und von den Gastronom:innen daher auch nicht mehr zurückgegeben werden können. Diese Ausnahmeregelung ist eine Option, aber keine Verpflichtung, diese in Anspruch zu nehmen.
Take-Away-Gastro zur Rücknahme verpflichtet
Gastronomie mit Take-Away ist allerdings zur Rücknahme verpflichtet und muss den Pfandbetrag auch an die Konsument:innen weiterverrechnen. Take-Away Verkaufsstellen wie Bäckereien oder Imbissstände müssen als manuelle Rücknehmer nur die verkaufsüblichen Mengen pro Verkaufsakt, in den verkauften Verpackungen und Füllmengen zurücknehmen, das allerdings von allen Marken. Wenn Gebinde einer Marke zurückgebracht werden, die nicht im Sortiment geführt werden, müssen diese dennoch zurückgenommen werden, sofern die Verpackungsart und die Verpackungsgröße wie z.B. 0,5L PET verkauft wird.
Gemeinsame Rücknahmestellen an frequentierten Plätzen
Eine weitere Sonderregelung kann geltend gemacht werden, wenn der Verkaufsstandort an einem hoch frequentierten Standort gelegen ist. An solchen Plätzen wie z.B. Einkaufszentren oder -straßen, an Bahnhöfen oder Flughäfen können sich die Betriebe und Verkaufsstände darauf einigen, eine gemeinsame Rücknahmestelle (in unmittelbarer Nähe, circa 300 Meter von der Verkaufsstelle entfernt) einzurichten, an der die leeren Flaschen und Dosen für alle Verkaufsstände zurückgenommen werden. Das kann ein Rücknahmeautomat in einer Filiale eines Supermarktes sein, sofern der Supermarktbetreiber damit einverstanden ist und eine Vereinbarung mit ihm getroffen wurde. Auch die Konsument:innen müssen über diese Rückgabestelle sichtbar informiert werden. Die Öffnungszeiten des Supermarktes müssen sich nicht mit denen der Verkaufsstelle decken, aber eine regelmäßige Öffnung muss dennoch gewährleistet sein. Auf der Website von Recycling Pfand Österreich wird fristgerecht eine Vorlage für die Vereinbarung sowie für die Information an Konsumenten verfügbar sein.
Automaten, Online-Handel & Essenzustellung zahlen Ausgleichsbetrag
Sonderregelungen bei Verkauf über Getränkeautomaten, Online-Handel und Essenszustellungen
Betreiber:innen von Getränkeautomaten müssen die Gebinde nicht zurücknehmen, aber einen Ausgleichsbeitrag je Gebinde an Recycling Pfand Österreich bezahlen. Dieser Ausgleichsbeitrag kann entfallen, wenn nachweislich in unmittelbarer Nähe des Automaten eine Rücknahmestelle ist, mit der eine Vereinbarung getroffen wurde und auf die deutlich sichtbar am Automaten verwiesen wird. Für den Online-Handel von Getränken wird zwischen Zustellung mit eigenem Lieferdienst und Lieferung via Post, Paket- oder Frachtverkehrsdienstleister:innen unterschieden. Wird selbst, also mit eigenem Lieferdienst zugestellt, müssen die bepfandeten Leergebinde in der verkaufsüblichen Menge bei der Lieferung zurückgenommen und der Pfandbetrag erstattet werden. Erfolgt die Zustellung über Post, Paketdienste oder Frachtdienstleister ist zwar der Pfandbetrag einzuheben, es müssen die Getränkeverpackungen aber nicht zurückgenommen werden. Auch hier ist ein Ausgleichsbeitrag zu bezahlen, diese Regelung gilt auch bei Essenszustellungen von Restaurants mit beauftragten externen Lieferdiensten.
Rücknahme-Registrierung startet in wenigen Wochen
Alle Rücknehmer:innen, müssen sich im Einwegpfandsystem registrieren. Das wird über das Recycling Pfand Österreich Portal ab Juli 2024 möglich sein. Alle Informationen zur Registrierung, eine detaillierte Übersicht zu den verschiedenen Rücknahmeprozessen und informative Erklärvideos finden sich auf der Website www.recycling-pfand.at.