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EU-Entwaldungsverordnung verschoben: Erleichterungen für das Fleischerhandwerk

EU-Entwaldungsverordnung EUDR: Neuer Starttermin 2026/2027, weniger Pflichten für Fleischer, Entlastungen für nachgelagerte Marktteilnehmer, vereinfachte Regeln für österreichische Landwirte.

EU-Entwaldungsverordnung EUDR: Neuer Starttermin 2026/2027, weniger Pflichten für Fleischer, Entlastungen für nachgelagerte Marktteilnehmer, vereinfachte Regeln für österreichische Landwirte.
Rinder auf grüner Weide in Österreich: Die heimische Fleischproduktion gilt als nachweislich entwaldungsfrei und steht nicht im Fokus der EU-Entwaldungsverordnung. Fotocredit: © KI-generiert / ChatGPT (DALL·E)

EU-Entwaldungsverordnung verschoben: Erleichterungen für das Fleischerhandwerk

Die überarbeitete Fassung der EU-Entwaldungsverordnung wurde offiziell veröffentlicht. Damit ist fix: Der ursprünglich für Ende 2025 geplante Anwendungsbeginn wird verschoben. Ziel der Verordnung bleibt es, Produkte aus entwaldungsfreien Lieferketten sicherzustellen – der Weg dorthin wird jedoch praxisnäher gestaltet.
Anka Lorencz informierte dazu in einer Aussendung an die Fleischerbranche über die nun geltenden Eckpunkte. Die Änderungen seien das Ergebnis intensiver Interessenvertretung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene.

Offizielle Veröffentlichung bringt Klarheit

Mit der Veröffentlichung der geänderten Fassung der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 im Amtsblatt der Europäischen Union ist eine zentrale Weichenstellung erfolgt. Die Verordnung, die entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse sicherstellen soll, wird nicht nur zeitlich verschoben, sondern auch in ihrer praktischen Umsetzung angepasst.

Meat GmbH
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Deutlich spätere Anwendungsfristen

Eine der zentralen Änderungen betrifft den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die neuen Stichtage im Überblick:

  • Mittel- und Großunternehmen (Erst-Marktteilnehmer wie Primärerzeuger und Importeure sowie nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler): 30. Dezember 2026 (statt 30. Dezember 2025)
  • Klein- und Kleinstunternehmen (nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler): 30. Dezember 2026 (statt 30. Dezember 2025)
  • Klein- und Kleinstunternehmen als Erst-Marktteilnehmer (Primärerzeuger, Landwirte oder Drittstaat-Importeure): 30. Juni 2027 (statt 30. Juni 2026)

Damit erhalten gerade kleinere und handwerklich strukturierte Betriebe ein zusätzliches Jahr Vorbereitungszeit.

Klare Entlastung für nachgelagerte Marktteilnehmer

Für viele Fleischerbetriebe besonders relevant sind die Anpassungen für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler. Die neue Fassung stellt klar:

  • Es besteht keine Pflicht zur Erstellung eigener Sorgfaltserklärungen.
  • Es gibt keine Pflicht zur Weitergabe von Referenznummern.
  • Nachgelagerte Marktteilnehmer tragen keine Verantwortung für die EUDR-Konformität der Rohstoffe oder Erzeugnisse.

Eine Ausnahme gilt lediglich für den direkten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler nach dem Erst-Marktteilnehmer: Dieser erhält die Referenznummer der Sorgfaltserklärung und muss diese für mögliche Kontrollen aufbewahren.
Laut mündlicher Auskunft der EU-Kommission besteht dabei keine Holschuld und auch keine Verpflichtung, die eigene Position innerhalb der Lieferkette aktiv zu prüfen. Eine schriftliche Bestätigung dieser Auslegung steht jedoch noch aus.

Sonderregeln für große Unternehmen

Für große nachgelagerte Unternehmen und Händler gelten weiterhin erweiterte Pflichten. Sie müssen sich im EUDR-IT-System registrieren, um in die Kontrollquoten einbezogen zu werden. Zudem besteht eine eingeschränkte Verpflichtung, bei Kenntnis möglicher Nichtkonformitäten weitere Schritte einzuleiten.

Vereinfachungen für Landwirte in Österreich

Auch für Klein- und Kleinstprimärerzeuger bringt die Neufassung wesentliche Erleichterungen. Landwirte in Ländern mit geringem Entwaldungsrisiko – darunter ausdrücklich Österreich – müssen für im eigenen Land erzeugte EUDR-relevante Rohstoffe lediglich eine einmalige vereinfachte Erklärung im EUDR-IT-System abgeben.
Nur bei wesentlichen Änderungen ist eine Aktualisierung erforderlich. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die heimische Produktion als entwaldungsfrei gilt.

Weitere Schritte und offene Punkte

Bis 30. April 2026 will die EU-Kommission prüfen, ob weitere Vereinfachungen möglich sind. Im gleichen Zeitraum soll auch ein aktualisiertes FAQ-Dokument veröffentlicht werden. Parallel dazu wird das nationale Durchführungsgesetz, das Zuständigkeiten, Kontrollen und Sanktionen regelt, bis spätestens Ende 2026 erwartet.
Gerade diese nationale Umsetzung wird für viele Betriebe entscheidend sein.

Entlastung mit Vorbehalt

Die neue Fassung der EU-Entwaldungsverordnung ist für das Fleischerhandwerk deutlich praktikabler als die ursprüngliche Version. Mehr Zeit, klarere Rollen und reduzierte Pflichten schaffen Luft zum Atmen. Gleichzeitig bleibt die Umsetzung – insbesondere auf nationaler Ebene – eine Herausforderung.

Anka Lorencz fasst zusammen: „Bis zur jetzigen Entwicklung war es ein weiter Weg der Bemühungen in der Interessensvertretung – national, europäisch sowie international. Wir freuen uns, dass die neue Fassung im Vergleich zur ursprünglichen Version deutlich praktikabler ist. Dennoch bleibt die Umsetzung für viele Unternehmen eine Herausforderung, und es besteht weiterhin Bedarf an rechtssicheren und wirtschaftlich tragfähigen Lösungen. Auch die Umsetzung des nationalen Durchführungsgesetz wird von uns kritisch verfolgt.“