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Neues zur Registrierkassen-Sicherheitsverordnung

Rund um die Registrierkassensicherheitsverordnung zeichnet sich ab, dass bei weitem nicht alle Unternehmen diese mit April dieses Jahres erfüllen können. Wie wird die Finanz in solchen Fällen vorgehen?

Ab 1.4.2017 besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Dazu bedarf es einer Registrierkasse, die der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) entspricht und einer Implementierung des ebenso vorgeschriebenen Manipulationsschutzes, sowie der Registrierung der Einrichtungen über FinanzOnline und einer erfolgreichen Startbelegprüfung.Bei vorsätzlicher Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Pflicht droht nach dem Finanzstrafgesetz eine Strafe bis zu 5.000 Euro. Allerdings ist bereits absehbar, dass eine große Zahl von Unternehmen diese Verpflichtung nicht termingerecht erfüllen werden können. Die Kernfrage lautet dabei:

Werde ich als Unternehmerin bzw. Unternehmer (finanzstrafrechtlich) ab dem 1. 4. 2017 verfolgt bzw. kann ich bestraft werden, wenn meine Registrierkasse nicht über die gesetzlich vorgeschriebene technische Sicherheitseinrichtung verfügt, welche die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen sicherstellt?

Toptech-Chef Herbert Drexel leitete freundlicher Weise eine diesbezügliche Information des Arbeitskreises Kassensoftware der WKO an uns weiter. Das Bundesministerium für Finanzen beantwortete die obige Frage wie folgt:

„Von einer vorsätzlichen Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht mit Manipulationsschutz kann glaubhaft insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer

  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass sie/er die RKSV- konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in ihrer/seiner Sphäre gelegen ist.

Bei einem derart gelagerten Sachverhalt ist von einer finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Unternehmerin/des Unternehmers abzusehen.

Wurde durch die Tathandlung bereits ein anderes Finanzvergehen verwirklicht (der Versuch einer Abgabenhinterziehung genügt dabei), sind die Strafdrohungen dieser Finanzvergehen maßgeblich.

Nach der möglichst zeitnahen Aktualisierung des Registrierkassensystems und der Beschaffung einer Signaturerstellungseinheit müssen in der Folge ohne Verzug die Initialisierung der Registrierkasse, die Erstellung des Startbeleges und die Meldung der Registrierkasse und der Signaturerstellungseinheit über FinanzOnline sowie die Prüfung des Startbeleges erfolgen.“

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