Nationale Gerichte dürfen die in einem anderen EU-Land ausgestellten Sozialversicherungsbescheinigungen außer Acht lassen, wenn diese mutmaßlich illegal erlangt wurden und die zuständigen Behörden nicht rasch einschreiten, teilte der EuGH am 6. Jänner 2018 mit.
Die Behörden der EU-Staaten müssten loyal zusammenarbeiten. Dazu zähle bei Verdachtsfällen auch die Prüfung, ob Sozialversicherungsbescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden. Geschehe dies nicht in angemessener Zeit, sei eine gerichtliche Prüfung im Aufnahmeland möglich. Nur müssten Beschuldigte dabei Gelegenheit erhalten, Vorwürfe des Betrugs zu entkräften.
In einem konkreten Fall ließ ein belgisches Bauunternehmen nach Feststellung der dortigen Behörden alle Arbeiten auf Baustellen in Belgien von bulgarischen Subunternehmern mit bulgarischen Arbeitern ausführen. Diese wurden entsprechend der EU-Entsenderegeln nicht in Belgien, sondern günstig in Bulgarien sozialversichert. Der Betrugsverdacht kam auf, weil nach einer gerichtlichen Prüfung die bulgarischen Unternehmen im eigenen Land gar nicht regelmäßig tätig waren. Die belgischen Behörden forderten deshalb die bulgarischen Stellen auf, die Bescheinigungen zu widerrufen. Als diese nichts unternahmen, erklärte das Berufungsgericht Antwerpen die Bescheinigungen wegen Betrugs selbst für nichtig und verurteilte den belgischen Bauunternehmer in einem Strafverfahren.
Kritik an ähnlichen Problemen bei Schlachthöfen kam erst kürzlich von der heimischen Produktionsgewerkschaft Pro-Ge: „Unter Ausnutzung der EU-Entsenderichtlinie werden Arbeiter aus osteuropäischen Staaten als Schlachter beschäftigt. Durch die Entsendung zahlen sie die Lohnsteuer zwar vor Ort, Sozialversicherung wird jedoch im jeweiligen Heimatstaat entrichtet“, erklärte der Salzburger Gewerkschaftssekretär Daniel Mühlberger Mitte Jänner. Eine Überprüfung der geleisteten Abgaben ist laut Gewerkschaft nicht möglich und offenbar würden sich Entsendeunternehmen Kostenvorteile verschaffen indem sie im Heimatstaat geringere Abgaben zahlen. Es habe sich gezeigt, dass in Österreich zumindest der korrekte kollektivvertragliche Monatslohn gezahlt werde, Überstunden und diverse Zulagen jedoch nicht ausbezahlt würden. „Eine Kontrolle der Entsendefirmen ist de facto nicht möglich. Und wenn doch einmal Missstände nachgewiesen werden können, ist es schwer die ausländische Firma zu belangen“, so Karl Dober, Vorsitzender des Pro-Ge-Branchenausschusses Nahrung.
Die Entsenderichtlinie ist auf EU-Ebene ein Streitthema zwischen West- und Osteuropäischen Staaten. Eine Reform wird verhandelt, ist aber noch nicht durch. Im Oktober des Vorjahres verkündete die EU-Kommission einen Kompromiss, gegen den sich Polen, Ungarn, Litauen und Lettland aussprachen. Auch das EU-Parlament ist noch am Zug. Dem noch nicht fixen Kompromiss zufolge soll die Entsendung auf zwölf Monate begrenzt werden. Allerdings soll sie auf Antrag des Unternehmens um sechs weitere Monate verlängerbar sein. Ursprünglich hatte die EU-Kommission eine Begrenzung auf 24 Monate vorgeschlagen.
Über die Richtlinie zur Entsendung von Arbeitnehmern wird seit geraumer Zeit gestritten: Nach der ursprünglichen EU-Richtlinie von 1996 kann eine Firma ihre Angestellten befristet zur Arbeit in andere Länder schicken und dabei weiter Sozialabgaben wie im Heimatland zahlen. Die Osterweiterung der EU hat dazu geführt, dass Firmen aus Polen und anderen osteuropäischen Länder diese Regelung intensiv nutzen. Westliche EU-Staaten sehen darin eine Wurzel von Lohn- und Sozialdumping. Die Osteuropäer wollen dagegen möglichst wenig ändern.