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Jetzt auch an’s Finanzamt denken: Tipps zum Jahreswechsel

Steuerexperte Mag. Manfred Wildgatsch weiß, was Unternehmen noch bis zum Jahreswechsel für das Finanzamt tun müssen.

Alle Jahre wieder müssen bilanzierende Unternehmen eine Inventur ihrer Vorräte, zu denen auch Halb- und Fertigerzeugnisse zählen, erstellen. Halbfabrikate und Teilleistungen (noch nicht abrechenbare Leistungen) sind nur mit den anteiligen Her- stellkosten zu bewerten. Der Gewinn wird erst verwirklicht und verbucht, wenn die beauftragte Leistung fertiggestellt bzw. die Ware (das Fertigfabrikat!) verkauft ist. Eventuell Fertigstellung dokumentieren.

Gewinnfreibetrag ermitteln

Einzelunternehmen bzw. Personengesellschaften sollen sich zwecks Ausnützen des Gewinnfreibetrages rechtzeitig über das voraussichtliche Jahresergebnis Gedanken machen. Der Gewinnfreibetrag beträgt bekanntlich 13 % des Gewinnes (reduziert diesen), soweit er durch Investitionen (nicht u. a. gebrauchte Wirtschaftsgüter und PKW, aber auch bestimmte Wertpapiere) gedeckt ist. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,– netto wird er automatisch berücksichtigt, ab € 175.000,– reduziert sich der Prozentsatz. Achtung: Die Bank benötigt auch einige Tage, abgesehen davon, dass der Andrang in den letzten Tagen des Jahres immer besonders hoch ist.

Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis maximal € 400,– können sofort voll abgeschrieben werden. Höhere Investitionen (Inbetriebnahme erforderlich) wirken sich heuer nur mehr mit der halben Jahres-AfA aus. Grundsätzlich sollten Investitionen natürlich nur getätigt werden, wenn sie auch wirtschaftlich/und technisch sinnvoll sind – keinesfalls nur, um Steuern zu sparen – und finanziert werden müssen sie natürlich auch. Trotzdem kann es je nach erwartetem Ergebnis Sinn machen, Investitionen noch in diesem Jahr zu tätigen.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. durch Vor- ziehen von Ausgaben oder Hinauszögern von Einnahmen kann der Gewinn reduziert (um- gekehrt auch erhöht) werden. Achtung: Bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (z. B. Löhne, Mieten, Versiche- rungen) gilt eine 15-tägige Zurechnungsfrist (d. h. z. B., dass die am 10. Jänner bezahlte Dezember-Miete noch dem alten Jahr zuge- rechnet wird). Überprüfen Sie, ob Sie nicht vielleicht bei der Sozialversicherung zu nied- rig eingestuft sind – eine Zahlung auf Basis einer Vorschaurechnung in Höhe der zu er- wartenden Nachzahlung ist als Betriebsaus- gabe abziehbar.

Werbekosten & Sonderausgaben

Für Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gilt ebenfalls das Abflussprinzip, d. h. sie müssen heuer bezahlt werden, wenn sie heuer Be- rücksichtigung finden sollen. Wegen des einkommensabhängigen Selbstbehaltes bei den außergewöhnlichen Belastungen sollte man möglichst viel in einem Jahr zusammenkommen lassen (nicht auf mehrere Jahre verteilen).

Bei den Sonderausgaben ist zu beachten, dass die Topfsonderausgaben nur mehr eingeschränkt Berücksichtigung finden und außerdem nur mehr bis inklusive 2020 überhaupt absetzbar sind.

Spenden sowie Kirchenbeiträge werden dem Finanzamt automatisch gemeldet, wenn Sie der Spendenorganisation die dafür not- wendigen Daten bekannt gegeben haben. Zwecks Kontrolle sollten Sie die Belege auf- bewahren. Spenden an begünstigte Institutionen sind (maximal bis zu zehn Prozent des laufenden Gewinnes) Betriebsausgaben und werden dem Finanzamt nicht gemeldet. Unter bestimmten Voraussetzungen kanneine 14%-ige Forschungsprämie beantragt werden. Betriebsveranstaltungen (bis zu € 365,– pro Jahr und Arbeitnehmer) sind ebenso wie Sachgeschenke (Grenze: € 186,–) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Verluste geltend machen

Unter Umständen können auch Verluste, insbesondere aus Spekulation oder Vermietung/ Verpachtung, ausgeglichen oder trotz besonderem Steuersatz eine Veranlagung beantragt werden. Diese Fälle benötigen aber eine Beratung im Einzelfall (und auch Zeit)!

Der Verlustabzug („Verlustvorträge“ aus Vorjahren) sollte vom Finanzamt automa- tisch berücksichtigt werden. Sind sie uns bekannt, werden sie selbstverständlich in die Steuererklärung aufgenommen.

Die fünfjährige Antragsfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2014 endet mit Jahresende. Ebenso endet die siebenjährige Belegaufbewahrungspflicht für Unter- lagen des Jahres 2012 (und früher).

Somit verbleiben in erster Linie noch freiwillige Weiterversicherungen, der Nachkauf von Versicherungszeiten und Steuerberatungshonorare (so diese nicht Betriebsaus- gaben oder Werbungskosten darstellen).

LEI-Nummer nicht vergessen

Nichtnatürliche Personen (also insbesondere GmbHs und Vereine sowie Privatstiftungen) benötigen für Wertpapier(ver)käufe eine LEI-Nummer – bei Bedarf bitte recht- zeitig besorgen! Und damit noch nicht genug: Deren Gültigkeit muss jährlich verlängert werden. Im Zusammenhang mit Wertpapieren muss auch an die Verpflichtung zur Wertpapierdeckung für eventuell vorhandene Pensionsrückstellungen erinnert werden, bitte fragen Sie uns nach der am 31. Dezember 2019 erforderlichenDeckungssumme.

Rat & Tat- SteuerberaterKanzlei Jupiter

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