Fleisch & Co präsentiert hier Antworten auf die 15 häufigsten Fragen rund um Corona und Covid-19. Doch das kann natürlich nur eine Momentauswahl sein und wir sind sicher, dass in dieser noch nie da gewesenen Ausnahmesituation quasi jeden Augenblick neue Fragen und Themen auftauchen werden. Daher hat Fleisch & Co einen „Corona-Service“ installiert undbietet der Branche die Möglichkeit, ihre individuellen Fragen zu stellen. Diese werden wir umgehend an führende Experten weiterleiten und für Sie ausführlich beantworten lassen. Diese Fragen und Antwortenwerden wir online – selbstverständlich anonymisiert – veröffentlichen! Wir bitten nur um Verständnis, dass es in manchen Fällen doch auch dauern kann.
Das lesen Sie in diesem Artikel
ToggleBitte senden Sie ihre Fragen rund um Corona an fleischundco@wirtschaftsverlag.at
Wir wünschen Ihnen, ihren Lieben und allen Kollegen viel Kraft in dieser schweren Zeit. Gemeinsam werden wir es schaffen. In diesem Sinne: Bleiben Sie gesund & #stayathome!
Von der Einstellungsmaßnahme ist der Kundenverkehr in Geschäftslokalen des Handels- und Dienstleistungsbereiches betroffen. Siehe Verordnung vom 15. März 2020
Kriterien für Schließungen von Geschäften – WKO-Info: Es handelt sich bei dieser Liste um eine Interpretation der Wirtschaftskammer der Verordnung per Stand 15. März 2020, 22:00
Ausnahmen bestehen in insbesondere folgenden Bereichen:
Nicht erfasst von dieser Maßnahme sind produzierende Betriebe.
Für die Gastronomie bestehen Sonderregelungen. Ab Dienstag, den 17. März, gilt für folgende Betriebe eine Totalsperre.
Dies gilt nicht
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt geht die WKÖ davon aus, dass die Zubereitung von Speisen auch während jener Zeiten zulässig bleibt, für die der Kundenverkehr im Geschäftslokal behördlich untersagt wurde. Hinsichtlich der Auslieferung von Lebensmitteln an private Haushalte werden gegenwärtig keine Einschränkungen erwartet. Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Gewerberechts ist deshalb davon auszugehen, dass Gastronomiebetriebe alle Speisen auf Bestellung ausliefern können.
Die Einschränkungen gelten vorübergehend bis 22. März 2020, laut Verkündung vom 13. März 2020.
Coronavirus-Hotline der AGES 0800 555 621
Die AGES beantwortet Fragen rund um das Coronavirus (Allgemeine Informationen zu Übertragung, Symptomen, Vorbeugung) 24 Stunden täglich unter der Telefonnummer 0800 555 621.
Telefonische Gesundheitsberatung 1450
Wenn Sie Symptome (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden) aufweisen oder befürchten, erkrankt zu sein, bleiben Sie zu Hause und wählen Sie bitte die Gesundheitsnummer 1450 zur weiteren Vorgehensweise (diagnostische Abklärung).
Hotline des VKI zu reiserechtlichen Fragen 0800 201 211
Bei rechtlichen Fragen rund um bereits gebuchte Reisen (z.B. ob eine Reise kostenlos storniert werden kann) beraten die Expertinnen und Experten des Verein für Konsumenteninformation (VKI) kostenlos von Montag bis Sonntag in der Zeit von 9 bis 15 Uhr unter der Telefonnummer 0800 201 211.
Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen.
Dies wäre etwa die Anweisung zu:
Besteht ein Verdachtsfall (akute Symptome, Aufenthalt in einem gefährdeten bzw. gesperrten Gebiet sowie Kontakt mit einem bestätigten Fall), hat der Arbeitgeber auch aufgrund der Fürsorgepflicht die gesetzliche Verpflichtung, die Gesundheitsbehörden unter der Telefonnummer 1450 zu informieren.
Ist eine Erkrankung bereits erwiesen, sollte der Arbeitgeber/Arbeitsmediziner unverzüglich mit den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Amtsarzt, Arbeitsinspektorat) in Kontakt treten.
Bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder weiterer Anweisungen durch die Gesundheitsbehörden wird empfohlen, den betroffenen Mitarbeiter in einem eigenen Raum unterzubringen. Bis zum Eintreffen des Amtsarztes sollte kein Mitarbeiter das Gebäude verlassen.
Nach derzeitigem Stand gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers Mitarbeiter wie Verkäufer, Kellner usw. mit Gesichtsmasken bzw. Handschuhen zu versorgen. Hygienemaßnahmen wie mehrmaliges Händewaschen mit Seife am Tag sind völlig ausreichend. Es gibt keine Möglichkeit, Gäste zum Tragen einer Gesichtsmaske zu verpflichten. Die Wirksamkeit dieser Maßnahme ist zudem umstritten, weil damit die Ansteckung des Gesichtsmaskentragenden nicht vermieden werden kann.
Übrigens: Laut Österreichischer Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sind Einmal-Mundschutzmasken kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die in der Luft übertragen werden. Sie können aber dazu beitragen, das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch „Spritzer“ von Niesen oder Husten zu verringern.
Solange die Behörden solche Mundschutzmasken jedoch nicht verordnen, können diese auch nicht gegen den Willen des Arbeitgebers durchgesetzt werden.
Nein. Ein grundloses einseitiges Fernbleiben von der Arbeit stellt eine Verletzung der Dienstpflichten dar und stellt in der Regel einen Entlassungsgrund dar.
Eine Verweigerung der Arbeitsleistung könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies könnte dann gegeben sein, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Das gilt aber nicht für jene Arbeitnehmer, die berufsmäßig mit Krankheiten regelmäßig zu tun haben, wie etwa in Spitälern oder Apotheken.
Grundsätzlich nicht, außer diese Personen zeigen Symptome. Verweigert werden können nur Tätigkeiten, die nicht im Arbeitsvertrag vereinbart wurden. Ein unbegründetes Verweigern der (Zusammen-)Arbeit stellt eine Arbeitsverweigerung dar, mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Grundsätzlich sind Verträge weiterhin rechtsverbindlich. Aufgrund des Corona-Virus kann es jedoch zu Konstellationen kommen, in denen die Erbringung vertraglich zugesagter Leistungen für den Schuldner entweder rechtlich unmöglich (z.B. behördliche Betriebsbeschränkung) oder aus ähnlich schwerwiegenden Gründen (z.B. hinreichend konkretes Ansteckungsrisiko) unzumutbar wird.
Sofern sich die Vertragserfüllung für den Schuldner nachträglich als unmöglich erweist, ist folgendermaßen vorzugehen: Zunächst ist zu prüfen, ob für solche Ausnahmesituationen einzelvertraglich vorgesorgt wurde. In Ermangelung entsprechender vertraglicher Regelungen wird den Parteien empfohlen, nach einer allseits zumutbaren einvernehmlichen Lösung zu suchen. Falls sich keine Einigung erzielen lässt, muss auf das gesetzliche Leistungsstörungsrecht zurückgegriffen werden.
Im Rahmen des gesetzlichen Leistungsstörungsrechts ist wiederum zu differenzieren: Sofern zu erwarten ist, dass die Leistung binnen angemessener Frist in vernünftiger Weise nachgeholt werden kann, gelten die Regelungen zum Verzug (mehr Informationen). Wenn das Geschäft jedoch an einen fixen Termin gebunden ist (z.B. Standmiete anlässlich einer Großveranstaltung), so erweist sich die Vertragsabwicklung nachträglich als unmöglich. Rechtsfolge hiervon ist zumeist, dass der Vertrag zerfällt und bereits erfolgte (An-)Zahlungen rückabgewickelt werden müssen. Bei teilbaren Leistungen und Dauerschuldverhältnissen kann es vorkommen, dass der Vertrag nicht insgesamt aufzuheben ist, sondern in seinem bereits erfüllten bzw. erfüllbaren Ausmaß fortbesteht.
Schadenersatzansprüche bestehen in den geschilderten Konstellationen grundsätzlich nicht. Abweichendes mag z.B. gelten, wenn man einer Vertragspartei ausnahmsweise den Vorwurf machen kann, dass sie keine angemessene Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um ihren Vertragspflichten selbst in (vorhersehbaren) Krisenzeiten nachkommen zu können.
Rechtlich besonders schwierig sind Konstellationen zu beurteilen, in denen ein leistungsbereiter Schuldner seine vertraglichen Verbindlichkeiten sehr wohl erbringen könnte, selbige für den Vertragspartner aufgrund der gegenwärtigen Ausnahmesituation jedoch nutzlos sind (z.B. Reinigungsdienstleistungen an einen massiv eingeschränkten Hotelbetrieb). Ob der Kunde einen solchen Vertrag – etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage – anfechten bzw. anpassen kann, lässt sich lediglich einzellfallbezogen beurteilen.
Wenn das Unternehmen die eigene vertragliche Leistung nicht zum vereinbarten Termin erbringt, ist es jedenfalls in Verzug. Wichtig ist zunächst, ob im Vertrag diesbezügliche Regelungen enthalten sind.
Ist dies nicht der Fall, dann gilt nach österreichischem Recht folgendes: Der Vertragspartner kann im Verzugsfall auf Erfüllung des Vertrages bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ob den Verkäufer am Verzug ein Verschulden trifft oder nicht, ob z.B. höhere Gewalt ihn daran gehindert hat, ist für diese Rechtsbehelfe unerheblich.
Die Frage des Verschuldens oder ob ein Fall höherer Gewalt vorliegt, ist hinsichtlich möglicher Schadenersatzansprüche, die der Kunde wegen des Verzugs geltend machen könnte, relevant. Auch diesbezüglich ist zunächst der Vertrag zu prüfen, inwieweit dort Regelungen etwa auch betreffend Fälle höhere Gewalt enthalten sind.
Geschäftspartner sollten jedenfalls unmittelbar über den Ausfall informiert werden, um weitere Verluste zu minimieren. Dabei helfen Nachweise, die belegen, dass die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen kann und ein Ausweichen auf alternative Bezugsquellen oder Transportwege nicht möglich bzw. unzumutbar ist.
Die chinesischen Außenhandelskammern und Industrieverbände können sogenannte Force-Majeure-Zertifikate ausstellen. Diese Möglichkeit besteht nur für Firmen mit Sitz in China, also auch für Lieferanten und Niederlassungen österreichischer Unternehmen in China.
Die chinesischen Force-Majeure-Zertifikate bilden eine Grundlage für Verhandlungen mit den Kunden. Sie haben Indiz-Wirkung, begründen aber nicht von sich aus einen Fall höherer Gewalt.
Die Wirtschaftskammer Österreich vertritt die Rechtsansicht, dass behördliche Einschränkungen aufgrund des Corona-Virus einen „außerordentlichen Zufall“ darstellen, der dem „bedungenen Gebrauch“ der Bestandsache entgegensteht. Nach der hier vertretenen Auffassung berechtigt ein solches Leistungshindernis den Geschäftsraummieter dazu, den Mietzins für die Dauer der Betriebseinschränkung zu reduzieren.
Für diese Rechtsansicht spricht zunächst der Wortlaut von §§ 1104, 1105 ABGB,der Seuchenfälle adressiert. Hinzu kommen mehrere gerichtliche Im Einzelfall kann der konkrete Bestandvertrag eine abweichende rechtliche Bewertung erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für Bestandverträge in Einkaufszentren sowie sonstige Pachtverträge, bei denen für Seuchenfälle gezielt vorgesorgt wurde.
Ja. Kommt es wegen Lieferausfällen zu Produktionsstillständen, besteht nach ständiger Rechtsprechung eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Betriebsstörungen die durch einen Mangel an Arbeitsstoffen oder Energie hervorgerufen werden, sind daher der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen. Dies gilt auch für das erhöhte Risiko der just-in-time-Produktion.
Sollte durch die betrieblichen Einschränkungen Kündigungen notwendig werden, dann müssen dennoch alle Fristen und Termine eingehalten werden.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Kurzarbeit hat den Zweck, die Arbeitskosten temporär zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten. Hier geht es zum Factsheet
Verfahren – die notwendigen Schritte:
1. Schritt:
Information einholen bei AMS oder WKO oder Gewerkschaften. Von der Frist, dass grundsätzlich erst 6 Wochen danach die Kurzarbeit beginnen kann, wird derzeit abgesehen! Das AMS rechnet wegen der Maßnahmen gegen das Coronavirus mit einem verstärkten Andrang. Um dem zu begegnen und persönliche Kontakte dennoch auf ein Minimum zu reduzieren, ist zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme oder elektronisch via eAMS-Konto oder per e-mail zu empfehlen.
2. Schritt:
Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden
3. Schritt:
Folgende Dokumente sind vom Arbeitgeber auszufüllen bzw. die dazugehörigen Vereinbarungen abzuschließen:
a. Vom Arbeitgeber und Betriebsrat (bei Fehlen eines Betriebsrates: von sämtlichen betroffenen Arbeitnehmern) unterzeichnete „Sozialpartnervereinbarung – Betriebsvereinbarung“ oder „Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung“
b. AMS-Antragsformular (Corona). Der Antrag auf Corona-Kurzarbeit kann bereits ab kommenden Montag, den 16.3.2020 bei der örtlichen Regionalstelle des AMS eingebracht werden.
c. Begründung über wirtschaftliche Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen). Hier reicht jedenfalls eine kurze Begründung!
4. Schritt:
Übermittlung dieser Dokumente durch den Arbeitgeber an das AMS (via eAMS-Konto oder per E-Mail)
5. Schritt:
Rückmeldung AMS an Unternehmen über Genehmigung / Nachbesserungsbedarf / Ablehnung
Voraussetzungen für die Kurzarbeitshilfe, die das AMS den Unternehmen gewährt:
Zu beachten ist weiters, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.
Ja, wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 iVm Abs. 4 Epidemiegesetz. Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Weiters ist den Unternehmern jenes Entgelt zu ersetzen, das sie im Falle einer Betriebsbeschränkung oder –schließung den Arbeitnehmern fortzahlen müssen. Dasselbe gilt auch bei verpflichtender Entgeltfortzahlung im Fall behördlicher Anhaltungen oder bei Verkehrsbeschränkungen von Arbeitnehmern.
Für Gegenstände, die bei einer behördlichen Desinfektion beschädigt wurden, sowie für vernichtete Gegenstände gebührt ebenfalls eine Entschädigung.
Der Entschädigungsanspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls erlischt der Anspruch. In Wien erfolgt die Abwicklung der Entschädigung durch den Fachbereich Gesundheitsrecht der MA 40.
Achtung: Der Antrag muss binnen 6 Wochen bei der Behörde einlangen! (materiell-rechtliche Frist).
Es gibt kein österreichweites, einheitliches Antragsformular. In vielen Fällen genügt ein formloses Schreiben an die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Bezeichnung als „Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gem. § 32 Epidemiegesetz“ und dem entsprechenden Vorbringen zum Verdienstentgang. Die Behörde teilt Ihnen anschließend mit, welche Unterlagen zum Nachweis erforderlich sind.
1. Welche Betriebe müssen aufgrund der von der Bundesregierung angekündigten Coronavirus-Einschränkungen geschlossen bleiben und welche dürfen offen sein?
2. Mein Gastronomiebetrieb wurde aufgrund einer behördlichen Verfügung geschlossen. Darf ich Kunden dennoch mit Speisen beliefern?
a.Kranken-und Kuranstalten;
b.Pflegeanstalten und Seniorenheime;
c.Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
d.Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal ist weiterhin zulässig.
3. Wie lange gilt diese Maßnahme?
4. Welche Hotlines gibt es?
5. Welche Schutzmaßnahmen können bei Arbeitnehmern ergriffen werden?
6. Mitarbeiter erkranken innerhalb des Betriebes. Was ist zu tun?
7. Muss der Arbeitgeber für Mitarbeiter im Dienstleistungsbereich, die laufend Kundenkontakt haben, Schutzausrüstung zB Gesichtsmasken, Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen?
8. Darf der Arbeitnehmer von der Arbeit fernbleiben, wenn er sich vor einer Ansteckung fürchtet?
9. Darf sich ein Arbeitnehmer weigern, mit Personen zusammenzuarbeiten, die aus betroffenen Gebieten zurückkehren?
10. Welche Auswirkung haben die besonderen aktuellen Umstände auf die Abwicklung von Verträgen zwischen Unternehmern?
11. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen gegenüber ihren Vertragspartnern, wenn sie ihren eigenen vertraglichen Verpflichtungen wegen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nicht erfüllen können?
12. Ich betreibe mein Unternehmen in einem angemieteten Geschäftslokal. Aufgrund behördlicher Auflagen muss ich meinen Betrieb geschlossen halten. Darf ich den Mietzins angesichts dieser Beschränkung reduzieren?
ntscheidungen, wonach die Unmöglichkeit der Nutzung des Bestandobjekts aufgrund bestimmter behördlicher Auflagen (z.B. Baufälligkeit) zur Einbehaltung des Mietzinses berechtigt. Die skizzierte Sichtweise führt außerdem dazu, dass Bestandverträge weitgehend so zu bewerten sind, wie sonstige unmöglich gewordene Verträge zwischen Unternehmern.
13. Besteht bei Lieferausfällen eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers?
14. Corona-Kurzarbeit: Wie kann sie vereinbart werden?
15. Mein Betrieb wurde durch eine Verordnung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 beschränkt oder geschlossen. Bekomme ich eine Entschädigung (z.B. weil Waren nicht verkauft werden konnten)?